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Anlage 7 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung



1. Theoretische Prüfung


 
Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

1.1 Prüfungsstoff


 
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) und in den folgenden Sachgebieten:

1.
Gefahrenlehre

2.
Verhalten im Straßenverkehr

3.
Vorfahrt, Vorrang

4.
Verkehrszeichen

5.
Umweltschutz

6.
Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge

7.
Technik

8.
Eignung und Befähigung von Kraftfahrern.

Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 1.

1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung


1.2.1
Allgemeines

Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft. Nach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt werden. Die Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben werden bei der Prüfungsbewertung nicht berücksichtigt. Die Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym.

1.2.2
Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen

Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.

Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:

Ersterwerb

KlasseZahl der Fragen Summe der Punkte Zulässige
Fehlerpunkte
AM, A1, A2, A, B, L, T 30110101
Mofa20697
1 Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.


 
Erweiterung

KlasseZahl der Fragen Summe der Punkte Zulässige
Fehlerpunkte
AM, A1, A2, A, B, L, T 20726
C37128101
C1, CE 30105101
D40138101
D135121101
1 Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.


1.2.3
Bewertung der Prüfung

Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind.

Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.

1.3 Durchführung der Prüfung


 
Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.

Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:

a)
Englisch,

b)
Französisch,

c)
Griechisch,

d)
Italienisch,

e)
Polnisch,

f)
Portugiesisch,

g)
Rumänisch,

h)
Russisch,

i)
Kroatisch,

j)
Spanisch,

k)
Türkisch,

l)
Hocharabisch.

2. Praktische Prüfung


 
Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

2.1 Prüfungsstoff


 
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

2.1.1
Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt

2.1.2
Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).

Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1).

2.1.3
Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T).

2.1.4
Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.

2.1.5
Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.

2.1.6
Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt

2.2 Prüfungsfahrzeuge


 
Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und Ladung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig.

Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:

2.2.1
Für Klasse A:

Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A

a)
Motorleistung mindestens 50 kW und

b)
Hubraum mindestens 600 cm³, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ zulässig ist,

c)
Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,

d)
mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.

2.2.2
Für Klasse A2:

Krafträder ohne Beiwagen

a)
Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,

b)
Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

c)
mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 250 cm³,

d)
mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/kg.

2.2.3
Für Klasse A1:

Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen

a)
Motorleistung bis zu 11 kW,

b)
Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg,

c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h,

d)
mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm³, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm³ zulässig ist,

e)
mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg.

2.2.4
Für Klasse B:

Personenkraftwagen

a)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h,

b)
mindestens vier Sitzplätze und

c)
mindestens zwei Türen auf der rechten Seite, welche unabhängig voneinander zu öffnen und zu schließen sind.

2.2.5
Für Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4.250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind,

a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,

b)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

c)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

d)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug, und

e)
Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.6
Für Klasse C:

Fahrzeuge der Klasse C

a)
Mindestlänge 8 m,

b)
Mindestbreite 2,4 m,

c)
zulässige Gesamtmasse mindestens 12.000 kg,

d)
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10.000 kg,

e)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

f)
mit Anti-Blockier-System (ABS),

g)
mit Fahrtenschreiber,

h)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und

i)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.7
Für Klasse CE:

a)
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse

aa)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,

bb)
zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20.000 kg,

cc)
tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15.000 kg,

dd)
Zweileitungs-Bremsanlage,

ee)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

ff)
Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),

gg)
Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,

hh)
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,

ii)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs, und

jj)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht

oder

b)
Sattelkraftfahrzeuge

aa)
Länge mindestens 14 m,

bb)
Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m,

cc)
zulässige Gesamtmasse mindestens 20.000 kg,

dd)
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15.000 kg,

ee)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

ff)
Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),

gg)
mit Fahrtenschreiber,

hh)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und

ii)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.8
Für Klasse C1:

Fahrzeuge der Klasse C1

a)
Länge mindestens 5 m,

b)
zulässige Gesamtmasse mindestens 5.500 kg,

c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

d)
mit Anti-Blockier-System (ABS),

e)
mit Fahrtenschreiber,

f)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und

g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.9
Für Klasse C1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger

a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,

b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

c)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

d)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

e)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,

f)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein), und

g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.10
Für Klasse D:

Fahrzeuge der Klasse D

a)
Länge mindestens 10 m,

b)
Mindestbreite 2,4 m,

c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

d)
mit Anti-Blockier-System (ABS) und

e)
mit Fahrtenschreiber.

2.2.11
Für Klasse DE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger

a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,

b)
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,

c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

d)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

e)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

f)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,

g)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und

h)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.12
Für Klasse D1:

Fahrzeuge der Klasse D1

a)
Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,

b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

c)
zulässige Gesamtmasse mindestens 4.000 kg,

d)
mit Anti-Blockier-System (ABS) und

e)
mit Fahrtenschreiber.

2.2.13
Für Klasse D1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger

a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,

b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

c)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

d)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

e)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,

f)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und

g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.14
Für Klasse AM:

Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

2.2.15
Für Klasse T:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger

a)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h,

b)
Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h,

c)
Zweileitungs-Bremsanlage,

d)
Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig),

e)
Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und

f)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.

2.2.16
Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge:

Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.

Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein, um dem Fahrlehrer eine ausreichende Sicht nach hinten zu ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.

2.2.17
Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei Prüfungsfahrzeugen, die über Systeme verfügen, die die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme.

2.2.18
Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.

2.2.19
Prüfungsfahrzeuge für Bewerber mit körperlicher Behinderung

Soll aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt werden, so ist die Prüfung unter Berücksichtigung der wesentlichen Anforderungen auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.

2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit


 
Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit1 betragen mindestens

beiPrüfungsdauer insgesamt davon Fahrzeit1
Klasse A 70 Minuten 30 Minuten
 60 Minuten Aufstieg2 30 Minuten
Klasse A2 70 Minuten Direkteinstieg 30 Minuten
 60 Minuten Aufstieg2 30 Minuten
Klasse A1 70 Minuten 30 Minuten
Klasse B 55 Minuten 30 Minuten
Klasse BE 55 Minuten 30 Minuten
Klasse C 85 Minuten 50 Minuten
Klasse CE 85 Minuten 50 Minuten
Klasse C1 85 Minuten 50 Minuten
Klasse C1E 85 Minuten 50 Minuten
Klasse D 85 Minuten 50 Minuten
Klasse DE 80 Minuten 50 Minuten
Klasse D1 85 Minuten 50 Minuten
Klasse D1E 80 Minuten 50 Minuten
Klasse AM 55 Minuten 30 Minuten
Klasse T 70 Minuten 35 Minuten,
1 Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/
Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor-
und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses).
Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben.
2 Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die
Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A
(stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz
und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).


 
falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Aufhebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den Prüfungsstoff nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5.

2.4 Prüfungsstrecke


 
Etwa die Hälfte der Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.

2.5 Bewertung der Prüfung


2.5.1
Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind

a)
die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4), die Prüfungsfahrt (2.1.5) und der fahrtechnische Abschluss der Fahrt (2.1.6),

b)
die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und

c)
das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)

jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.

2.5.2
Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:

a)
Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen oder

b)
die Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.

2.5.3
Verhalten des Fahrlehrers

Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.

2.5.4
Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt

Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

2.6 Prüfungsergebnis


 
Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungsergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenzerwerb zur Verfügung.





 

Frühere Fassungen von Anlage 7 FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.03.2022 BGBl. I S. 498
aktuell vorher 01.04.2021Artikel 1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 11.03.2019 BGBl. I S. 218
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
aktuell vorher 31.12.2019Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
aktuell vorher 19.03.2019Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 11.03.2019 BGBl. I S. 218
aktuell vorher 01.11.2017Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
aktuell vorher 24.08.2017Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
aktuell vorher 18.08.2017Artikel 2 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
aktuell vorher 28.12.2016Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
aktuell vorher 01.10.2016 (27.12.2016)Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 16.04.2014 BGBl. I S. 348
aktuell vorher 19.01.2013Artikel 2 Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.01.2013 BGBl. I S. 35
aktuell vorher 15.01.2013Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.01.2013 BGBl. I S. 35
aktuell vorher 30.06.2012Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1394
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
aktuellvor 01.01.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 7 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FeV Theoretische Prüfung (vom 01.06.2022)
... der Fragen, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1 . Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, ...
§ 17 FeV Praktische Prüfung (vom 01.06.2022)
... darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine ... Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2 . (3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung ... innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7 . Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen ...
§ 35 FeV Aufbauseminare
... verwenden, das - mit Ausnahme der Anzahl der Türen - den Anforderungen des Abschnitts 2.2 der Anlage 7 entspricht. Jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der ...
§ 69 FeV Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
...  (2) Die Fahrerlaubnisprüfung ist nach Anlage 7 durchzuführen. (3) Die für die Durchführung der ...
Anlage 7b FeV (zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 (vom 31.12.2019)
...  4. Schulungsfahrzeuge Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur ...
 
Zitat in folgenden Normen

Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905
§ 2 BKrFQV Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation
... muss den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Es muss außerdem den Anforderungen der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der ... entsprechen. Es muss außerdem den Anforderungen der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen, sofern der Prüfungsteilnehmer die Fahrerlaubnis der betreffenden ...
Anlage 2 BKrFQV (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation
... jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 und 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung  ...

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 5 DV-FahrlG Lehrfahrzeuge für Fahrschüler (vom 01.01.2020)
... Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu verwenden, die den Prüfungsfahrzeugen der Anlage 7 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Abweichend von Anlage 7 Nummer 2.2.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung ... der Anlage 7 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Abweichend von Anlage 7 Nummer 2.2.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen für die Ausbildung der Klasse B alle Personenkraftwagen verwendet werden, die ... A dürfen zu Beginn der Ausbildung Krafträder der Klassen A2 und A1 gemäß Anlage 7 Nummer 2.2.2 und 2.2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung verwendet werden. Bei der Klasse A2 dürfen zu Beginn der Ausbildung Krafträder ... der Klasse A2 dürfen zu Beginn der Ausbildung Krafträder der Klasse A1 gemäß Anlage 7 Nummer 2.2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung verwendet werden. (2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der Klassen A1, A2, ...

Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 42; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 15 FahrlPrüfVO Fahrpraktische Prüfung
... gewandt und umweltschonend führen kann. Die Prüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. (2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die ...

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
... erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.5.1 FeV , ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 8. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 2.1" durch die Wörter „Anlage 6 Nummer 2.2" ersetzt. 9. In Anlage 7 Nummer 1.3 werden in Satz 2 nach den Wörtern „Möglichkeit der ...
Artikel 2 8. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 7 folgende Angabe eingefügt: „Anlage 7a Fahrerschulung (zu § 6a Absatz 3 ... 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist." 11. Anlage 7 wird wie folgt gefasst: „Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und ... A1 zugeteilt ist." 11. Anlage 7 wird wie folgt gefasst: „Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung 1. ...

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218
Artikel 1 13. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Sehtestbescheinigung, Seite 2 (BGBl. 2019 I S. 221)] 16. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 2 13. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 11. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind." 25. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1 werden die Wörter ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 5. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
...  (siehe BGBl. I 2010 S. 2283 - 2285) 19. Anlage 7 Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst: „1.3 Durchführung der Prüfung ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 1 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen" gestrichen. 12. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.2.16 werden die Sätze 8 und 9 durch ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 6. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013)
... durch die Angabe „AM" ersetzt. 23. (aufgehoben) 24. Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 7a eingefügt: „Anlage 7a (zu § 6a Absatz 2) ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Untersuchung, Seite 5 (BGBl. I 2012 S. 1407)] ". 20. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1 Satz 3 werden nach dem Wort ...

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
Artikel 1 AutAusbÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis der Klasse B auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworben hat." 7. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2.2.2 wird wie ...

Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
Artikel 2 FPersuStVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... gestrichen. bb) Die Rückseiten werden jeweils gestrichen. 32. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1 am Ende wird Satz 3 wie folgt ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 12. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... die eingesetzten psychologischen Testverfahren sind im Gutachten zu benennen." 16. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.3 wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Artikel 1 V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2108; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905
§ 2 BKrFQV Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation (vom 22.12.2016)
... den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Es muss außerdem den Anforderungen der ... entsprechen. Es muss außerdem den Anforderungen der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen, sofern der Bewerber oder die Bewerberin die ...
Anlage 2 BKrFQV (zu § 1 Abs. 2 Satz 1) Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation (vom 01.05.2014)
... Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 und 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung ...

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
§ 5 FahrlGDV Ausbildungsfahrzeuge (vom 01.01.2017)
... Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu verwenden, die den Prüfungsfahrzeugen der Anlage 7 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Abweichend von Anlage 7 Nummer ... der Anlage 7 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Abweichend von Anlage 7 Nummer 2.2.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen für die Ausbildung der Klasse B alle ... Beginn der Ausbildung leistungsbeschränkte Krafträder und Leichtkrafträder (Anlage 7 Nummer 2.2.2 und 2.2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung) verwendet werden. (2) ...

Prüfungsordnung für Fahrlehrer
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
§ 15 FahrlPrüfO Fahrpraktische Prüfung (vom 01.05.2014)
... Fahrerlaubnis der Klasse BE ist. Die Prüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Das Prüfungsfahrzeug für die ...