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Änderung Anlage 8b FeV vom 01.01.2011
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Anlage 8a FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | Anlage 8b FeV n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674 |
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(Text alte Fassung) Anlage 8a (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" | (Text neue Fassung)Anlage 8b (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" |
Vorbemerkungen Farbe: rosa Format: DIN A5 Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m² ohne optische Aufheller In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet: 1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv 'Bundesadler', 2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern, 3. chemische Reagenzien. Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. | |
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