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Änderung § 30a FeV vom 30.06.2012

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§ 30a FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung
§ 30a FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218
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§ 30a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30a Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und Rücktausch von Führerscheinen


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(1) 1 Wird ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines anderen Staates umgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert bestehen. 2 Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein sind in diesem die noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu dokumentieren.

(2) 1 Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) sendet den Führerschein unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte, sofern es sich um einen EU- oder EWR-Führerschein handelt oder wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. 3 In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. 4 Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. 5 In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. 6 Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden.