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Änderung Anlage 8b FeV vom 19.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 8a FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung
Anlage 8b FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 8a (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"


(Text neue Fassung)

Anlage 8b (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"


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Vorbemerkungen:

Material:
rosa Neobond-Papier



Vorbemerkungen

Farbe:
rosa

Format: DIN A5

Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck

Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m² ohne optische Aufheller

In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:

1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv 'Bundesadler',

2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,

3. chemische Reagenzien.

Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf.


(Textabschnitt unverändert)

Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

vorherige Änderung

Muster der Prüfungsbescheinigung zum 'Begleiteten Fahren ab 17 Jahre' (BGBl. I 2010 S. 2063)




Muster Prüfungsbescheinigung zum 'Begleiteten Fahren ab 17 Jahre' (BGBl. 2015 I S. 1682)


(heute geltende Fassung) 

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