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Änderung Anlage 8b FeV vom 01.05.2014
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Anlage 8a FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | Anlage 8b FeV n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674 |
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(Text alte Fassung) Anlage 8a (zu § 48a) Muster *) der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" | (Text neue Fassung)Anlage 8b (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" |
Vorbemerkungen: Material: rosa Neobond-Papier | Vorbemerkungen Farbe: rosa Format: DIN A5 Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m² ohne optische Aufheller In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet: 1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv 'Bundesadler', 2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern, 3. chemische Reagenzien. Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. |
(Textabschnitt unverändert) Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. | |
*) In Anlage 8a wird die Angabe 'M/L/S' durch die Angabe 'AM/L' ersetzt. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9545/al0-43525.htm