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Änderung Anlage 13 FeV vom 01.05.2014

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Anlage 13 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
Anlage 13 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 13 (zu § 40) Punktbewertung nach dem Punktsystem


(Text neue Fassung)

Anlage 13 (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen sind zu bewerten:

1
mit sieben Punkten folgende Straftaten:

1.1 Gefährdung des Straßenverkehrs 315c des Strafgesetzbuches),

1.2
Trunkenheit im Verkehr 316 des Strafgesetzbuches),

1.3
Vollrausch 323a des Strafgesetzbuches),

1.4 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafe in den Fällen des
§ 142 Absatz 4 des Strafgesetzbuches;

2 mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten:

2.1
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins 21 des Straßenverkehrsgesetzes),

2.2
Kennzeichenmissbrauch 22 des Straßenverkehrsgesetzes),

2.3 Gebrauch
oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger);

3
mit fünf Punkten folgende andere Straftaten:

3.1 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort,
sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des § 142 Absatz 4 des Strafgesetzbuches gemildert oder von Strafe abgesehen hat,

3.2 alle anderen Straftaten;


4
mit vier Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:

4.1
Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat,

4.2
Kraftfahrzeug geführt unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels,

4.3 zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften oder um mehr als 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h,

4.4 erforderlichen
Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als zwei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes,

4.5 überholt, obwohl
nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296 der Straßenverkehrs-Ordnung) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht gefolgt oder mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug,

4.6 gewendet, rückwärts oder entgegen
der Fahrtrichtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt, auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen,

4.7 an einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren
der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt,

4.8 in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil als
Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt und dadurch einen anderen gefährdet oder rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt,

4.9 als Kraftfahrzeug-Führer entgegen § 29 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung an einem Rennen
mit Kraftfahrzeugen teilgenommen oder derartige Rennen veranstaltet,

4.10 als Kfz-Führer ein technisches
Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören,

4.11 Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert;


5
mit drei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:

5.1 als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass
die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht,

5.2 mit zu hoher, nichtangepasster Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) oder festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m bei Nebel, Schneefall oder Regen überschritten,


5.3 als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen,

5.4 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 25 km/h außer in den in
Nummer 4.3 genannten Fällen,

5.5 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel
des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes,

5.6 mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht
über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten,

5.7 außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt,


5.8 überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während
des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage in anderen als den in Nummer 4.5 genannten Fällen,

5.9
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet,

5.10 bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall
oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren,

5.11 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen an dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet,


5.12 beim Einfahren
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet,

5.13 mit einem Fahrzeug
den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert,

5.14 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert
und dadurch einen anderen gefährdet,

5.15 als Fahrzeugführer nicht dafür sorgt, dass
das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,

5.16
Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt,

5.17 als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes
Dauerlichtzeichen in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil und den in Nummer 4.8 genannten Fällen nicht befolgt,

5.18 unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294 der Straßenverkehrs-Ordnung) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet,


5.19 eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261 der Straßenverkehrs-Ordnung) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269 der Straßenverkehrs-Ordnung) gesperrte Straße befahren,


5.20 ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Absatz 1 genannten Fahrzeug befördert,


5.21 als Halter
die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Absatz 1 genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß,

5.22 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger
ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet,

5.23 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl
die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 20 Prozent überschritten war,

5.24 als Halter
die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 10 Prozent überschritten war; bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t nicht übersteigt, unter Überschreitung um mehr als 20 Prozent,

5.25 Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der
die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen die Vorschriften über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen,

5.26 als Halter
die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war, oder das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war - insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen -, oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,

5.27 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger
in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaßen,

5.28 als Halter
die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaßen,

5.29 als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen bei roter Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild nicht angehalten,


5.30 beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild
den freigegebenen Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten behindert oder gefährdet,

5.31 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder
den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kraftfahrzeug handelt,

5.32 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde;


6 mit zwei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:


6.1 in der Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich genommen oder
die Fahrt angetreten, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks stand,

6.2 gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit
und dadurch einen anderen gefährdet,

6.3 beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 20 km/h, außer in den in Nummer 4.3 und 5.4 genannten Fällen,


6.4 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als fünf Zehntel des halben Tachowertes,


6.5 zum Überholen ausgeschert
und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet,

6.6 abgebogen, ohne
Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet,

6.7 beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet,
oder beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen gefährdet,

6.8 liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug
nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet,

6.9 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug geparkt,

6.10 Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt,

6.11 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßenverkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten, oder obwohl nötig, nicht angehalten
und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4),

6.12 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224
der Straßenverkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4),

6.13
als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins um mehr als acht Monate oder als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung mehr als ein Monat vergangen ist,

6.14 mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder mit einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt;


7 mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten.




Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:

1.
mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:


laufende
Nummer | Straftat | Vorschriften

1.1 | Fahrlässige Tötung | § 222 StGB

1.2 | Fahrlässige Körperverletzung | § 229 StGB

1.3 | Nötigung | § 240 StGB

1.3a | Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr | § 315 StGB

1.4 | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b StGB

1.5 |
Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB

1.6 | Verbotene Kraftfahrzeugrennen | § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3,
Absatz 2, 4 und 5 StGB

1.7 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB

1.8 |
Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB

1.9 |
Vollrausch | § 323a StGB

1.10 | Unterlassene Hilfeleistung |
§ 323c StGB

1.11 |
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs
ohne
Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher-
stellung
oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG

1.12 |
Kennzeichenmissbrauch | § 22 StVG


2. mit zwei Punkten

2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:


laufende
Nummer | Straftat | Vorschriften

2.1.1 | Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und
die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder
unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen
wurde |
§ 222 StGB

2.1.2 | Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet wor-
den ist
und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahr-
zeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen wurde | § 229 StGB


2.1.3 | Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im
Zusammenhang
mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet-
zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 240 StGB


2.1.3a | Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr,
sofern ein
Fahrverbot angeordnet worden ist und
die Tat im Zusammenhang mit
dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 315 StGB

2.1.4 | Gefährliche Eingriffe
in den Straßenverkehr | § 315b StGB

2.1.5 | Gefährdung
des Straßenverkehrs | § 315c StGB

2.1.6 | Verbotene Kraftfahrzeugrennen | § 315d
Absatz 1 Nummer 2 und 3,
Absatz 2,
4 und 5 StGB

2.1.7 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB

2.1.8 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB

2.1.9 | Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verlet-
zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 323a StGB


2.1.10 | Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist
und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-
gen wurde | § 323c StGB


2.1.11 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher-
stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG

2.1.12 | Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist
und die Tat im Zusammenhang
mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-
gen wurde | § 22 StVG


2.2
folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:


laufende
Nummer | Ordnungswidrigkeit | laufende Nummer der Anlage
zur Bußgeldkatalog-Verordnung
(BKat)*

2.2.1 |
Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von
0,25
mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration
von
0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Kör-
per,
die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration
führt | 241, 241.1, 241.2


2.2.1a |
Kraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum | 242, 242.1, 242.2, 243a, 243a.1, 243a.2

2.2.2 | Kraftfahrzeug
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt | 243, 243.1, 243.2

2.2.3 | Zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschritten | 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3
jeweils in Verbindung
mit
11.1.6 bis 11.1.10 der
Tabelle 1 des Anhangs
(11.1.6 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften),
11.2.5 bis 11.2.10 der
Tabelle 1 des Anhangs
(11.2.5 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften)
oder 11.3.6 bis 11.3.10
der Tabelle 1 des Anhangs
(11.3.6 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften)


2.2.4 | Erforderlichen
Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
nicht
eingehalten | 12.6 in Verbindung mit
12.6.3, 12.6.4
oder 12.6.5
der Tabelle 2 des Anhangs
sowie 12.7 in Verbindung
mit
12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5
der Tabelle 2
des Anhangs

2.2.5 | Überholvorschriften
nicht eingehalten | 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2

2.2.5a | Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn
oder Außerortsstraße
für die Durchfahrt von Polizei-
oder Hilfsfahrzeugen keine vor-
schriftsmäßige Gasse gebildet | 50, 50.1, 50.2, 50.3

2.2.5b | Unberechtigt
mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße
eine freie Gasse für
die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11
Absatz 2 StVO) benutzt | 50a, 50a.1, 50a.2,
50a.3


2.2.6 | Auf
der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraft-
fahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen
der Fahrtrich-
tung gefahren | 83.3

2.2.7 | Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die War-
tepflicht
oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke
überquert | 89b.2, 244


2.2.8 | Als
Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes
Dauerlichtzeichen
nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbe-
schädigung
oder bei schon länger als einer Sekunde andauern-
der
Rotphase eines Wechsellichtzeichens | 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1,
132.3.2


2.2.8a | Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen
mit dem
Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen | 135, 135.1, 135.2


2.2.8b | Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches
Gerät rechtswid-
rig benutzt mit Gefährdung
oder mit Sachbeschädigung | 246.2, 246.3


3.
mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:

3.1 folgende Verstöße gegen
die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:


laufende
Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften | laufende
Nummer des BKat*

3.1.1 |
des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes | 243b


3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:


laufende
Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften
über | laufende Nummer des BKat*

3.2.1 | die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge | 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6


3.2.2 | die Geschwindigkeit | 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung
mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5,
11.1.6 der Tabelle 1
des
Anhangs (11.1.6 nur außer-
halb geschlossener Ort-
schaften), 11.2.2, 11.2.3,
11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1
des Anhangs (11.2.2 nur
innerhalb, 11.2.5 nur außer-
halb geschlossener Ort-
schaften), 11.3.4, 11.3.5,
11.3.6 der Tabelle 1
des
Anhangs (11.3.6 nur außer-
halb geschlossener Ort-
schaften)

3.2.3 |
den Abstand | 12.5 in Verbindung mit
12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4
oder 12.5.5 der Tabelle 2 des
Anhangs, 12.6 in Verbindung
mit 12.6.1 oder 12.6.2 der
Tabelle 2 des Anhangs,
12.7 in Verbindung mit
12.7.1 oder 12.7.2 der
Tabelle 2 des Anhangs, 15


3.2.4 | das Überholen | 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21,
22

3.2.5 | die
Vorfahrt | 34

3.2.6 | das Abbiegen, Wenden
und Rückwärtsfahren | 39.1, 41, 42.1, 44, 45

3.2.7 | Park-
oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeu-
gen | 51b.3, 53.1


3.2.7a | Unzulässiges Halten in 'zweiter Reihe' | 51a.1, 51a.2, 51a.3


3.2.7b | Unzulässiges Parken
auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen | 52a.1, 52a.2,
52a.2.1, 52a.3, 52a.4


3.2.7c | Unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für
den Radverkehr | 54a.1, 54a.2, 54a.3

3.2.7d | Unzulässiges Parken in 'zweiter Reihe' | 58.1, 58.1.1, 58.1.2,
58.2, 58.2.1

3.2.8 | das Liegenbleiben von Fahrzeugen | 66

3.2.9 |
die Beleuchtung | 76

3.2.10 | die Benutzung von Autobahnen
und Kraftfahrstraßen | 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85,
87a, 88


3.2.11 |
das Verhalten an Bahnübergängen | 89, 89a, 89b.1, 136, 245

3.2.12 | das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen | 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2

3.2.13 |
die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten | 99.1, 99.2

3.2.14 |
die Ladung | 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104

3.2.15 |
die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers | 108, 109, 246.1, 247

3.2.16 | das Verhalten am Fußgängerüberweg | 113

3.2.17 |
die übermäßige Straßenbenutzung | 116

3.2.18 | Verkehrshindernisse | 123

3.2.19 | das Verhalten gegenüber
Zeichen oder Haltgebot eines Polizei-
beamten sowie an Wechsellichtzeichen,
Dauerlichtzeichen und
Grünpfeil | 129, 132, 132a, 132a.1,
132a.2, 132a.3, 132a.3.1,
132a.3.2, 133.1, 133.2,
133.3.1, 133.3.2


3.2.20 | Vorschriftzeichen | 150, 151.1, 151.2, 152,
152.1


3.2.21 | Richtzeichen | 157.3, 159b


3.2.22 | andere verkehrsrechtliche Anordnungen | 164


3.2.23 | Auflagen | 166


3.3 folgende Verstöße gegen
die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:


laufende
Nummer | Verstöße gegen
die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat*

3.3.1 | die
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | 171, 172

3.3.2 | das Führen von Kraftfahrzeugen
ohne Begleitung | 251a


3.4 folgende Verstöße gegen
die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:


laufende
Nummer | Verstöße gegen
die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat*

3.4.1 |
die Zulassung | 175

3.4.2 | ein Betriebsverbot und Beschränkungen | 253


3.5 folgende Verstöße gegen
die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:


laufende
Nummer | Verstöße
gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat*

3.5.1 |
die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3,
187a

3.5.2 | die Verantwortung für den Betrieb
der Fahrzeuge | 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1,
189.2.2, 189.3.1, 189.3.2,
189a.1, 189a.2

3.5.3 |
die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen | 192, 193

3.5.4 |
die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen | 195, 196

3.5.5 |
die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraft-
fahrzeugen | 198 und 199 jeweils
in
Verbindung mit 198.1.2
bis 198.1.7, 199.1.2
bis 199.1.6, 198.2.4
oder
199.2.4, 198.2.5
oder
199.2.5, 198.2.6
oder
199.2.6 der Tabelle 3 des
Anhangs


3.5.6 |
die Besetzung von Kraftomnibussen | 201, 202

3.5.7 | Bereifung und Laufflächen | 212, 213,
213a


3.5.8 | die sonstigen Pflichten für
den verkehrssicheren Zustand des
Fahrzeugs | 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2


3.5.9 | die Stützlast | 217

3.5.10 |
den Geschwindigkeitsbegrenzer | 223, 224

3.5.11 | Auflagen | 233



3.6 folgende Verstöße gegen
die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):


laufende
Nummer | Beschreibung der Zuwiderhandlung | gesetzliche Grundlage


3.6.1 | Als tatsächlicher Verlader
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten,
und unver-
packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel
gesichert, die in der Lage sind, die Güter im
Fahrzeug oder
Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-
sammen mit
anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter
in den Fahrzeugen
oder Containern so gesichert oder verpackt,
dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1
Nummer 21 Buchstabe a
GGVSEB


3.6.2 | Als Fahrzeugführer
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten,
und unver-
packte gefährliche Gegenstände
nicht durch geeignete Mittel
gesichert, die in
der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder
Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-
sammen
mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter
in den Fahrzeugen
oder Containern so gesichert oder verpackt,
dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1
Nummer 21 Buchstabe a
GGVSEB


3.6.3 | Als Beförderer und in der Funktion
als Halter des Fahrzeugs
entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeug-
führer die erforderliche Ausrüstung
zur Durchführung der
Ladungssicherung
nicht übergeben | Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1
Nummer 6 Buchstabe o
GGVSEB



* Bußgeldkatalog