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Änderung Anlage 8a FeV vom 28.12.2016
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Anlage 8a FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2016 geltenden Fassung | Anlage 8a FeV n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083 |
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(Text alte Fassung) Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) | (Text neue Fassung)Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) *) |
(Textabschnitt unverändert) Vorbemerkungen Farbe: rosa Format: DIN A5 Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m² ohne optische Aufheller In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet: 1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv 'Bundesadler', 2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern, 3. chemische Reagenzien. Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Abweichungen vom nachstehenden Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. | |
--- *) Im Mustervordruck nicht eingearbeitete Änderung durch Artikel 1 Nr. 26 V. v. 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083): In Anlage 8a werden eingangs des Musters des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis die Wörter 'Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (FeV)' durch die Wörter 'Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF)' ersetzt. | |
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