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Änderung § 13a FeV vom 01.04.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13a FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
§ 13a FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik


vorherige Änderung

 


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder

2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,

b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,

c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder

d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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