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Synopse aller Änderungen der FeV am 01.04.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2024 durch Artikel 14 des CanG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FeV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | FeV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr § 1 Grundregel der Zulassung § 2 Eingeschränkte Zulassung § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung II. Führen von Kraftfahrzeugen 1. Allgemeine Regelungen § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeugen § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen § 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 § 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 § 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes 2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland § 8 Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse § 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen § 10 Mindestalter § 11 Eignung § 12 Sehvermögen § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik |
§ 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel § 15 Fahrerlaubnisprüfung § 16 Theoretische Prüfung § 17 Praktische Prüfung § 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe § 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung § 19 Schulung in Erster Hilfe § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis 3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis § 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle § 22a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen § 24a Gültigkeit von Führerscheinen § 25 Ausfertigung des Führerscheins § 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins § 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins 4. Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen § 26 Dienstfahrerlaubnis § 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis 5. Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse § 29a Fahrerlaubnisse von in Deutschland stationierten Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 30a Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und Rücktausch von Führerscheinen § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 6. Fahrerlaubnis auf Probe § 32 Ausnahmen von der Probezeit § 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars § 35 Aufbauseminare § 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes § 37 Teilnahmebescheinigung § 38 Verkehrspsychologische Beratung § 39 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis 7. Fahreignungs-Bewertungssystem § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem § 41 Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde § 42 Fahreignungsseminar § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes § 43a Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme für das Fahreignungsseminar § 44 Teilnahmebescheinigung § 45 (aufgehoben) 8. Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen § 47 Verfahrensregelungen 9. Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre § 48a Voraussetzungen § 48b Evaluation III. Register 1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister § 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister § 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes § 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes § 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes § 53 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes § 54 Sicherung gegen Missbrauch § 55 Aufzeichnung der Abrufe § 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes § 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern § 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern 2. Fahreignungsregister § 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister § 60 Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes § 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes § 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes § 63 Vorzeitige Tilgung § 64 Identitätsnachweis IV. Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben § 65 Ärztliche Gutachter § 66 Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung § 67 Sehteststelle § 68 Stellen für die Schulung in Erster Hilfe § 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung § 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung § 71 Verkehrspsychologische Beratung § 71a Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten § 71b Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung § 72 Begutachtung V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften § 73 Zuständigkeiten § 74 Ausnahmen § 75 Ordnungswidrigkeiten § 76 Übergangsrecht § 77 Verweis auf technische Regelwerke § 78 Inkrafttreten Schlussformel Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2) Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung Anlage 7a (§ 6a Absatz 3 und 4) Fahrerschulung Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) *) Anlage 8b (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" Anlage 8c (zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 Anlage 8d (zu § 25b Absatz 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis Anlage 12 (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) Anlage 13 (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung Anlage 14a (zu § 71a Absatz 3) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen Anlage 15 (zu § 70 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung Anlage 15a (zu § 71b) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen Anlage 16 (zu § 42 Absatz 2) Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars Anlage 17 (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a) Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge Anlage 18 (zu § 44 Absatz 1) Teilnahmebescheinigung gemäß § 44 FeV *) | |
§ 13a (neu) | § 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik |
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder 2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden, c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht. | |
§ 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel | |
(1) 1 Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass 1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) *) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, 2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder 3. missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen | |
vorliegt. 2 Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. 3 Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. | vorliegt. 2 Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. |
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn 1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war, 2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder 3. 1 wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. 2 § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt. --- *) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Korrektur durch Artikel 1 Nr. 3 V. v. 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) wurde sinngemäß umgesetzt. | |
Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen | |
Vorbemerkung 1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma). 2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4). 3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. | | Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung | Krankheiten, Mängel | Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 1. | Mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 6 | | | | 2. | hochgradige Schwerhörig- keit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beid- seitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitig | ja, wenn nicht gleichzeitig andere schwer- wiegende Mängel (z. B. Sehstörun- gen, Gleichge- wichtsstörungen) vorliegen | ja, wenn nicht gleichzeitig an- dere schwerwie- gende Mängel (z. B. Sehstörun- gen, Gleichge- wichtsstörungen) vorliegen | - | Fachärztliche Eignungsunter- suchung. Regelmäßige ärztliche Kontrollen. Vorherige Bewäh- rung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss - soweit möglich - die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch- technisch und audiologisch- technischen Kenntnisse erfolgen. 3. | Bewegungsbehinderungen | ja | ja | ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrich- tungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psycho- logisches Gutachten und/oder Gut- achten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers. Auflage: regelmäßige ärztliche Kontrollunter- suchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat. 4. | Herz- und Gefäßkrank- heiten | | | | 4.1.1 | Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseins- trübung oder Bewusstlosig- keit | nein | nein | - | - 4.1.2 | - nach erfolgreicher Be- handlung durch Arznei- mittel oder Herzschritt- macher | ja, kardiologische Untersuchung | ja, kardiologische Untersuchung | Kontrollen gemäß Begutachtungs- leitlinien | Kontrollen gemäß Begutachtungs- leitlinien 4.2 | Hypertonie (zu hoher Blutdruck) | | | | 4.2.1 | Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen | nein | nein | - | - 4.2.2 | Blutdruckwerte ≥ 180 mmHg systolisch und/oder ≥ 110 mmHg diastolisch | in der Regel ja, fachärztliche Untersuchung | Einzelfall- entscheidung, fachärztliche Untersuchung | regelmäßige ärztliche Kontrollen | regelmäßige ärztliche Kontrollen 4.3 | Hypotonie (zu niedriger Blutdruck) | | | | 4.3.1 | In der Regel kein Krank- heitswert | ja | ja | - | - 4.4 | Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt) | | | | 4.4.1 | EF > 35% | ja, bei komplikations- losem Verlauf, kardiologische Untersuchung | Fahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereig- nis gegeben sein, kardiologische Untersuchung | - | - 4.4.2 | EF ≤ 35% oder akute dekompensierte Herz- insuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes | Fahreignung kann vier Wochen nach dem Ereig- nis gegeben sein, kardiologische Untersuchung | in der Regel nein, kardiologische Untersuchung | - | - 4.5 | Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen | | | | 4.5.1 | NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation) | ja, fachärztliche Untersuchung | ja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung | - | jährlich kardiologische Kontroll- untersuchungen 4.5.2 | NYHA II (leichte Einschrän- kung der körperlichen Leistungsfähigkeit) | ja, fachärztliche Untersuchung | ja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung | - | jährlich kardiologische Kontroll- untersuchungen 4.5.3 | NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung) | ja (wenn stabil), fachärztliche Untersuchung | nein | - | - 4.5.4 | NYHA IV (Beschwerden in Ruhe) | nein | nein | - | - 4.6 | Periphere arterielle Verschlusskrankheit | | | | 4.6.1 | - bei Ruheschmerz | nein | nein | - | - 4.6.2 | - nach Intervention | Fahreignung nach 24 Stunden | Fahreignung nach einer Woche, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | - | - 4.6.3 | - nach Operation | Fahreignung nach einer Woche | Fahreignung nach vier Wochen, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | - | - 4.6.4 | Aortenaneurysma - asymptomatisch | keine Einschränkung, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | keine Einschränkung bei einem Aortendurch- messer bis 5,5 cm. Keine Fahreignung bei einem Aortendurch- messer > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysma- durchmessers | - | - 4.6.5 | Aortenaneurysma - nach erfolgreicher Operation/Intervention | Fahreignung zwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | Fahreignung drei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | - | Kontrollen des Aneurysma- durchmessers 5. | Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) | | | | 5.1 | Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen | nein | nein | - | - 5.2 | Bei erstmaliger Stoff- wechselentgleisung oder neuer Einstellung | ja, nach Einstellung | ja, nach Einstellung | - | - 5.3 | Bei ausgeglichener Stoff- wechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämie- risiko | ja | ja, bei guter Stoff- wechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate | - | regelmäßige ärztliche Kontrollen 5.4 | Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypo- glykämierisiko (z. B. Insulin) | ja, bei ungestörter Hypoglykämie- wahrnehmung | ja, bei guter Stoff- wechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämie- wahrnehmung | - | fachärztliche Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen 5.5 | Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustand | für die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoff- wechsellage und eine ungestörte Hypoglykämie- wahrnehmung sind sicher- zustellen, fachärztliche Begutachtung | Keine wiederholt schwere Hypo- glykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wieder- erlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtung | regelmäßige ärztliche Kontrollen | regelmäßige ärztliche Kontrollen 5.6 | Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 10 | | | | 6. | Krankheiten des Nervensystems | | | | 6.1 | Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks | ja abhängig von der Symptomatik | nein | bei fort- schreitendem Verlauf Nach- untersuchungen | - 6.2 | Erkrankungen der neuro- muskulären Peripherie | ja abhängig von der Symptomatik | nein | bei fort- schreitendem Verlauf Nach- untersuchungen | - 6.3 | Parkinsonsche Krankheit | ja bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie | nein | Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren | - 6.4 | Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit | ja nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignis- ses ohne Rück- fallgefahr | nein | Nach- untersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren | - 6.5 | Zustände nach Hirnver- letzungen und Hirnopera- tionen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden | | | | 6.5.1 | Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden | ja in der Regel nach drei Monaten | ja in der Regel nach drei Monaten | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung 6.5.2 | Substanzschäden durch Verletzungen oder Opera- tionen | ja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.- hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorgani- scher Wesens- änderungen | ja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.- hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorgani- scher Wesens- änderungen | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung 6.5.3 | Angeborene oder frühkindliche Hirnschäden siehe Nummer 6.5.2 | | | | 6.6 | Epilepsie | ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezi- diven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfrei | ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezi- diven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfalls- frei ohne Therapie | Nach- untersuchungen | Nach- untersuchungen 7. | Psychische (geistige) Störungen | | | | 7.1 | Organische Psychosen | | | | 7.1.1 | akut | nein | nein | - | - 7.1.2 | nach Abklingen | ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymp- tome und kein 7.2 | ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymp- tome und kein 7.2 | in der Regel Nach- untersuchung | in der Regel Nach- untersuchung 7.2 | chronische hirnorganische Psychosyndrome | | | | 7.2.1 | leicht | ja abhängig von Art und Schwere | ausnahmsweise ja | Nach- untersuchung | Nach- untersuchung 7.2.2 | schwer | nein | nein | - | - 7.3 | schwere Altersdemenz und schwere Persönlich- keitsveränderungen durch pathologische Alterungs- prozesse | nein | nein | - | - 7.4 | schwere Intelligenz- störungen/geistige Behinderung | | | | 7.4.1 | leicht | ja wenn keine Persönlichkeits- störung | ja wenn keine Persönlichkeits- störung | - | - 7.4.2 | schwer | ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeits- störung (Untersuchung der Persönlich- keitsstruktur und des individuellen Leistungs- vermögens) | ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeits- störung (Untersuchung der Persönlich- keitsstruktur und des individuellen Leistungs- vermögens) | - | - 7.5 | Affektive Psychosen | | | | 7.5.1 | bei allen Manien und sehr schweren Depressionen | nein | nein | - | - 7.5.2 | nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression | ja wenn nicht mit einem Wiederauf- treten gerechnet werden muss, ggf. unter medikamentöser Behandlung | ja bei Symptom- freiheit | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen 7.5.3 | bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen | nein | nein | - | - 7.5.4 | nach Abklingen der Phasen | ja wenn Krankheits- aktivität geringer und mit einer Ver- laufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss | nein | regelmäßige Kontrollen | - 7.6 | Schizophrene Psychosen | | | | 7.6.1 | akut | nein | nein | - | - 7.6.2 | nach Ablauf | ja wenn keine Störungen nach- weisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beein- trächtigen | ausnahmsweise ja, nur unter besonders günsti- gen Umständen | - | - 7.6.3 | bei mehreren psychotischen Episoden | ja | ausnahmsweise ja, nur unter besonders günsti- gen Umständen | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen 8. | Alkohol | | | | 8.1 | Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkohol- konsum kann nicht hin- reichend sicher getrennt werden.) | nein | nein | - | - 8.2 | nach Beendigung des Missbrauchs | ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist | ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist | - | - 8.3 | Abhängigkeit | nein | nein | - | - 8.4 | nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) | ja wenn Abhängig- keit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | ja wenn Abhängig- keit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | - | - 9. | Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel | | | | | |
9.1 | Einnahme von Betäubungs- mitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) | nein | nein | - | - | 9.1 | Einnahme von Betäubungs- mitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes | nein | nein | - | - |
9.2 | Einnahme von Cannabis | | | | | |
9.2.1 | Regelmäßige Einnahme von Cannabis | nein | nein | - | - 9.2.2 | Gelegentliche Einnahme von Cannabis | ja wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psycho- aktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontroll- verlust | ja wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psycho- aktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontroll- verlust | - | - | 9.2.1 | Missbrauch (Das Führen von Fahr- zeugen und ein die Fahr- sicherheit beeinträchtigen der Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.) | nein | nein | - | - 9.2.2 | nach Beendigung des Missbrauchs | ja wenn die Änderung des Cannabiskon- sumverhaltens gefestigt ist | ja wenn die Änderung des Cannabiskon- sumverhaltens gefestigt ist | - | - 9.2.3 | Abhängigkeit | nein | nein | - | - 9.2.4 | nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) | ja wenn Abhängig- keit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | ja wenn Abhängig- keit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | - | - |
9.3 | Abhängigkeit von Betäu- bungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psycho- aktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | - | - 9.4 | missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | - | - 9.5 | nach Entgiftung und Entwöhnung | ja nach einjähriger Abstinenz | ja nach einjähriger Abstinenz | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen 9.6 | Dauerbehandlung mit Arzneimitteln | | | | 9.6.1 | Vergiftung | nein | nein | - | - 9.6.2 | Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß | nein | nein | - | - 10. | Nierenerkrankungen | | | | 10.1 | schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beein- trächtigung | nein | nein | - | - 10.2 | Niereninsuffizienz in Dialysebehandlung | ja wenn keine Komplikationen oder Begleiter- krankungen | ausnahmsweise ja | ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachunter- suchung | ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachunter- suchung 10.3 | erfolgreiche Nierentrans- plantation mit normaler Nierenfunktion | ja | ja | ärztliche Betreu- ung und Kontrolle, jährliche Nach- untersuchung | ärztliche Betreu- ung und Kontrolle, jährliche Nach- untersuchung 10.4 | bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5 | | | | 11. | Verschiedenes | | | | 11.1 | Organtransplantation Die Beurteilung richtet sich nach den Beurtei- lungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen | | | | 11.2 | Tagesschläfrigkeit | | | | 11.2.1 | Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit | nein | nein | | 11.2.2 | Nach Behandlung | ja wenn keine messbare auffällige Tages- schläfrigkeit mehr vorliegt | ja wenn keine messbare auffällige Tages- schläfrigkeit mehr vorliegt | ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen | ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen 11.2.3 | obstruktives Schlafapnoe Syndrom (OSAS) mittelschwer/schwer (mittelschwer: Apnoe- Hypopnoe-Index zwischen 15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe- Hypopnoe-Index von mind. 30 pro Stunde) | ja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tages- schläfrigkeit mehr vorliegt | ja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tages- schläfrigkeit mehr vorliegt | ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens drei Jahren | ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens einem Jahr 11.3 | Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf- Dynamik | nein | nein | | 11.4 | Störung des Gleich- gewichtssinnes | in der Regel nein | in der Regel nein | im Einzelfall entsprechend den Begutach- tungsleitlinien zur Kraftfahr- eignung | im Einzelfall entsprechend den Begutach- tungsleitlinien zur Kraftfahr- eignung | |
Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten | |
Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198). 1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen: a) Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. b) Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung). c) Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden. d) Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären. e) Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen. | |
f) In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. | f) In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. |
g) In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 9 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, dass er nicht mehr erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 6 entsprechend anzuwenden. 2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen: a) Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben. b) Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet. c) Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund. 3. Bei Abgabe einer Urinabgabe können als Alternative zur Sichtkontrolle auch dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden Person verwendet werden. 4. Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, durchgeführt werden. Die Kosten trägt die zu untersuchende Person. 5. Wer a) mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die aa) Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne des § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder bb) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder b) solche Maßnahmen in eigener Person anbietet, darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten. 6. Befunde, die bei der Fahreignungsbegutachtung berücksichtigt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) beigestellte Befunde müssen im Original vorliegen und vom Aussteller unterzeichnet sein; b) soweit für die Feststellung der Eignung die Vorlage von Abstinenzbelegen erforderlich ist, dürfen hierfür ausschließlich Belege von Stellen anerkannt werden, in denen die nach Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle wie Terminvergabe, Identitätskontrolle und Probenentnahme gewährleistet sind; dies kann angenommen werden, wenn die Befunderhebung und Befundauswertung verantwortlich von aa) einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein darf, bb) einem Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, cc) einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Facharzt für Rechtsmedizin', dd) einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin' oder der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin', ee) einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, ff) einem Arzt/Toxikologen in einem für forensisch-toxikologische Zwecke akkreditierten Labor durchgeführt wurde. |
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