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Änderung Anlage 13 FeV vom 22.08.2024

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Anlage 13 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.08.2024 geltenden Fassung
Anlage 13 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 13 (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:

1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:


laufende
Nummer | Straftat | Vorschriften

1.1 | Fahrlässige Tötung | § 222 StGB

1.2 | Fahrlässige Körperverletzung | § 229 StGB

1.3 | Nötigung | § 240 StGB

1.3a | Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr | § 315 StGB

1.4 | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b StGB

1.5 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB

1.6 | Verbotene Kraftfahrzeugrennen | § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3,
Absatz 2, 4 und 5 StGB

1.7 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB

1.8 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB

1.9 | Vollrausch | § 323a StGB

1.10 | Unterlassene Hilfeleistung | § 323c StGB

1.11 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher-
stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG

1.12 | Kennzeichenmissbrauch | § 22 StVG


2. mit zwei Punkten

2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:


laufende
Nummer | Straftat | Vorschriften

2.1.1 | Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und
die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder
unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen
wurde | § 222 StGB

2.1.2 | Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet wor-
den ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahr-
zeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen wurde | § 229 StGB

2.1.3 | Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet-
zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 240 StGB

2.1.3a | Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein
Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit
dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 315 StGB

2.1.4 | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b StGB

2.1.5 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB

2.1.6 | Verbotene Kraftfahrzeugrennen | § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3,
Absatz 2, 4 und 5 StGB

2.1.7 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB

2.1.8 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB

2.1.9 | Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet-
zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 323a StGB

2.1.10 | Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist
und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-
gen wurde | § 323c StGB

2.1.11 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher-
stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG

2.1.12 | Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist
und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-
gen wurde | § 22 StVG


2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:


laufende
Nummer | Ordnungswidrigkeit | laufende Nummer der Anlage
zur Bußgeldkatalog-Verordnung
(BKat)*

2.2.1 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von
0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration
von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Kör-
per, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration
führt | 241, 241.1, 241.2

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2.2.2 | Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a
Absatz
2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschen-
den
Mittels geführt | 242, 242.1, 242.2

(Text neue Fassung)

2.2.1a | Kraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum | 242, 242.1, 242.2, 243a, 243a.1, 243a.2

2.2.2 | Kraftfahrzeug
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt | 243, 243.1, 243.2

2.2.3 | Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten | 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3
jeweils in Verbindung mit
11.1.6 bis 11.1.10 der
Tabelle 1 des Anhangs
(11.1.6 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften),
11.2.5 bis 11.2.10 der
Tabelle 1 des Anhangs
(11.2.5 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften)
oder 11.3.6 bis 11.3.10
der Tabelle 1 des Anhangs
(11.3.6 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften)

2.2.4 | Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
nicht eingehalten | 12.6 in Verbindung mit
12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5
der Tabelle 2 des Anhangs
sowie 12.7 in Verbindung mit
12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5
der Tabelle 2 des Anhangs

2.2.5 | Überholvorschriften nicht eingehalten | 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2

2.2.5a | Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße
für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vor-
schriftsmäßige Gasse gebildet | 50, 50.1, 50.2, 50.3

2.2.5b | Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße
eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11
Absatz 2 StVO) benutzt | 50a, 50a.1, 50a.2,
50a.3

2.2.6 | Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraft-
fahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrich-
tung gefahren | 83.3

2.2.7 | Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die War-
tepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke
überquert | 89b.2, 244

2.2.8 | Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes
Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbe-
schädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauern-
der Rotphase eines Wechsellichtzeichens | 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1,
132.3.2

2.2.8a | Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem
Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen | 135, 135.1, 135.2

2.2.8b | Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswid-
rig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung | 246.2, 246.3


3. mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:

3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:


laufende
Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften | laufende Nummer des BKat*

vorherige Änderung

3.1.1 | des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes | 243



3.1.1 | des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes | 243b


3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:


laufende
Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat*

3.2.1 | die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge | 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6

3.2.2 | die Geschwindigkeit | 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung
mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5,
11.1.6 der Tabelle 1 des
Anhangs (11.1.6 nur außer-
halb geschlossener Ort-
schaften), 11.2.2, 11.2.3,
11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1
des Anhangs (11.2.2 nur
innerhalb, 11.2.5 nur außer-
halb geschlossener Ort-
schaften), 11.3.4, 11.3.5,
11.3.6 der Tabelle 1 des
Anhangs (11.3.6 nur außer-
halb geschlossener Ort-
schaften)

3.2.3 | den Abstand | 12.5 in Verbindung mit
12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4
oder 12.5.5 der Tabelle 2 des
Anhangs, 12.6 in Verbindung
mit 12.6.1 oder 12.6.2 der
Tabelle 2 des Anhangs,
12.7 in Verbindung mit
12.7.1 oder 12.7.2 der
Tabelle 2 des Anhangs, 15

3.2.4 | das Überholen | 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21,
22

3.2.5 | die Vorfahrt | 34

3.2.6 | das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren | 39.1, 41, 42.1, 44, 45

3.2.7 | Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeu-
gen | 51b.3, 53.1

3.2.7a | Unzulässiges Halten in 'zweiter Reihe' | 51a.1, 51a.2, 51a.3

3.2.7b | Unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen | 52a.1, 52a.2,
52a.2.1, 52a.3, 52a.4

3.2.7c | Unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr | 54a.1, 54a.2, 54a.3

3.2.7d | Unzulässiges Parken in 'zweiter Reihe' | 58.1, 58.1.1, 58.1.2,
58.2, 58.2.1

3.2.8 | das Liegenbleiben von Fahrzeugen | 66

3.2.9 | die Beleuchtung | 76

3.2.10 | die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen | 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85,
87a, 88

3.2.11 | das Verhalten an Bahnübergängen | 89, 89a, 89b.1, 136, 245

3.2.12 | das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen | 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2

3.2.13 | die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten | 99.1, 99.2

3.2.14 | die Ladung | 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104

3.2.15 | die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers | 108, 246.1, 247

3.2.16 | das Verhalten am Fußgängerüberweg | 113

3.2.17 | die übermäßige Straßenbenutzung | 116

3.2.18 | Verkehrshindernisse | 123

3.2.19 | das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizei-
beamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und
Grünpfeil | 129, 132, 132a, 132a.1,
132a.2, 132a.3, 132a.3.1,
132a.3.2, 133.1, 133.2,
133.3.1, 133.3.2

3.2.20 | Vorschriftzeichen | 150, 151.1, 151.2, 152,
152.1

3.2.21 | Richtzeichen | 157.3, 159b

3.2.22 | andere verkehrsrechtliche Anordnungen | 164

3.2.23 | Auflagen | 166


3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:


laufende
Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat*

3.3.1 | die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | 171, 172

3.3.2 | das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung | 251a


3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:


laufende
Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat*

3.4.1 | die Zulassung | 175

3.4.2 | ein Betriebsverbot und Beschränkungen | 253


3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:


laufende
Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat*

3.5.1 | die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3,
187a

3.5.2 | die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge | 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1,
189.2.2, 189.3.1, 189.3.2,
189a.1, 189a.2

3.5.3 | die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen | 192, 193

3.5.4 | die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen | 195, 196

3.5.5 | die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraft-
fahrzeugen | 198 und 199 jeweils in
Verbindung mit 198.1.2
bis 198.1.7, 199.1.2
bis 199.1.6, 198.2.4 oder
199.2.4, 198.2.5 oder
199.2.5, 198.2.6 oder
199.2.6 der Tabelle 3 des
Anhangs

3.5.6 | die Besetzung von Kraftomnibussen | 201, 202

3.5.7 | Bereifung und Laufflächen | 212, 213,
213a

3.5.8 | die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des
Fahrzeugs | 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2

3.5.9 | die Stützlast | 217

3.5.10 | den Geschwindigkeitsbegrenzer | 223, 224

3.5.11 | Auflagen | 233


3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):


laufende
Nummer | Beschreibung der Zuwiderhandlung | gesetzliche Grundlage

3.6.1 | Als tatsächlicher Verlader
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver-
packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel
gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder
Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-
sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter
in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,
dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1
Nummer 21 Buchstabe a
GGVSEB

3.6.2 | Als Fahrzeugführer
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver-
packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel
gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder
Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-
sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter
in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,
dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1
Nummer 21 Buchstabe a
GGVSEB

3.6.3 | Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs
entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeug-
führer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der
Ladungssicherung nicht übergeben | Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1
Nummer 6 Buchstabe o
GGVSEB


* Bußgeldkatalog