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Änderung Anlage 7a FeV vom 19.01.2013

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Anlage 7a FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung
Anlage 7a FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35

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Anlage 7a (zu § 6a Absatz 2) Fahrerschulung


(Text neue Fassung)

Anlage 7a 6a Absatz 3 und 4) Fahrerschulung


(Textabschnitt unverändert)

1. Allgemeines

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination.

2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen

Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse BE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.

3. Schulungsstoff

Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II Nummer 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG.

3.1 Theoretischer Schulungsstoff

Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden. Der theoretische Schulungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der Richtlinie 2006/126/EG:

3.1.1 Straßenverkehrsvorschriften,

3.1.2 Fahrzeugführer,

3.1.3 Straße,

3.1.4 Andere Verkehrsteilnehmer,

3.1.5 Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes,

3.1.6 Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs,

3.1.7 Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind,

3.1.8 Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge,

3.1.9 Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs,

3.1.10 Fahrzeugdynamik,

3.1.11 Sicherheitskriterien,

3.1.12 Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus),

3.1.13 richtiges Beladen und

3.1.14 Sicherheitszubehör.

3.2 Praktischer Übungsstoff

Auf die Übungen nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG entfallen mindestens 3,5 Stunden, die sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden können. Die Schulung darf in einer Gruppe durchgeführt werden, wobei eine Gruppe nicht mehr als acht Teilnehmer haben darf und für bis zu vier Teilnehmer für die gesamte Dauer der praktischen Übungen ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen muss. Die Schulung in einer Gruppe darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Die Übungen setzen sich wie folgt zusammen:

3.2.1 Beschleunigen,

3.2.2 Verzögern,

3.2.3 Wenden,

3.2.4 Bremsen,

3.2.5 Anhalteweg,

3.2.6 Spurwechsel,

3.2.7 Bremsen und Ausweichen,

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3.2.8 Pendeln des Anhängers,



3.2.8 deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen von Lkw,

3.2.9 Abkuppeln und Ankuppeln und

3.2.10 Einparken.

3.3 Fahrpraktische Übungen

Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde. Dabei sind auf öffentlichen Straßen die Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den folgenden Sachgebieten des Anhangs II Nummer 7 der Richtlinie 2006/126/EG unter Beweis zu stellen:

3.3.1 Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicherheit,

3.3.2 Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahrzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und

3.3.3 Verhaltensweisen im Verkehr, wie z. B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in Kurven, an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, Richtung wechseln einschließlich nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, überholen oder vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreisverkehr, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange Steigungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.

4. Schulungsfahrzeuge

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Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3.500 kg liegt und eine Gesamtmasse von 4.250 kg nicht überschreitet, und mit



Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3.500 kg liegt, und mit

a) einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m,

b) einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und

c) einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel

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zu verwenden. Die Fahrzeugkombination darf weder der Klasse B noch der Klasse BE zuzuordnen sein. Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift 'FAHRSCHULE' entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz führen.



zu verwenden. Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein. Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift 'FAHRSCHULE' entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz führen.

5. Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen

Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden.

6. Abschluss der Schulung

Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 seine Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anlage 7a unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.

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7. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung



7. Muster *) einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung

Muster Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde (BGBl. 2011 I S. 21)


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*) In Nummer 7 werden in dem Muster nach dem Wort 'Fahrerschulung' die Wörter '(Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV)' durch die Wörter '(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)' ersetzt.