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Änderung Anlage 11 FeV vom 19.01.2013
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Anlage 11 FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung | Anlage 11 FeV n.F. (neue Fassung) in der am 19.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis | |
Ausstellungsstaat | Klasse(n) | theoretische Prüfung | praktische Prüfung Andorra | alle | nein | nein Französisch-Polynesien | alle | nein | nein Guernsey | alle | nein | nein Insel Man | alle | nein | nein Israel | B | nein | nein Japan | alle | nein | nein Jersey | alle | nein | nein Kroatien | alle | nein | nein Monaco | alle | nein | nein Namibia 16) | A1, A, B, EB, C1 17), EC1, C 17), EC | nein | nein Neukaledonien | alle | nein | nein Neuseeland | 1, 6 10) | nein | nein Republik Korea | 1, 2 1) | nein | nein San Marino | alle | nein | nein Schweiz | alle | nein | nein Singapur | alle | nein | nein Südafrika | alle | nein | nein Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschafts- bereich der Behörden in Taiwan 2) erteilt wurden | B/BE 1 | nein | ja Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien 11): - Australian Capital Territory | C 12), R 12) | nein 7) | nein - New South Wales | C, R | nein 7) | nein - Northern Territory | C 12), R 12) | nein 7) | nein - Queensland | C 13), R 13) | nein 7) | nein - South Australia | C 13), R 13) | nein | nein - Tasmania | C 13), R 13) | nein | nein - Victoria | C 14), CAR, R 14) | nein | nein - Western Australia | C 12), R | nein 7) | nein Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundes- staaten und US-amerikanischen Außengebiete 1): | | - Alabama | D | nein | nein - Arizona | G, D, 2 | nein | nein - Arkansas | D | nein | nein - Colorado | C, R | nein | nein - Connecticut | D, 1, 2 | ja | nein - Delaware | D | nein | nein - District of Columbia | D | ja | nein - Florida | E | ja | nein - Idaho | D | nein | nein - Illinois | D | nein | nein - Indiana | Operator License, Chauffeur License 3), Public Passenger Chauffeur License 3), Commercial Driver License, Probationary Operator's License | ja 7) | nein - Iowa | C (Noncommercial Operator's License) 4), A (Commercial Driver's License) 3), B (Commercial Driver's License) 3), C (Commercial Driver's License) 3), D (Noncommercial Chauffeur Driver's License mit Endorsement 1, 2 oder 3) 3), Intermediate Driver's License | nein | nein - Kansas | C | nein | nein - Kentucky | D | nein | nein - Louisiana | E | nein | nein - Maryland | C (Full License und Provisional License) | nein | nein - Massachusetts | D | nein | nein - Michigan | Operator | nein | nein - Minnesota | D | ja 7) | nein - Mississippi | operator, R | ja | nein - Missouri | F | ja | nein - Nebraska | O | ja | nein - New Mexico | D | nein | nein - North Carolina | C | ja | nein - Ohio | D | nein | nein - Oklahoma | D | nein | nein - Oregon | C 7) | ja | nein - Pennsylvania | C | nein | nein - Puerto Rico | 3 | nein | nein - South Carolina | D | nein | nein - South Dakota | 1 und 2 | nein | nein - Tennessee | D | ja | nein - Texas | C 15), A 3), B 3) | nein 7) | nein - Utah | D | nein | nein - Virginia | NONE, M 5), A 3), B 3), C 3) | nein | nein - Washington State | Driver License 8) Intermediate Driver License 9) | nein | nein - West Virginia | E | nein | nein - Wisconsin | D | nein | nein - Wyoming | C | nein | nein Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen 1): | | | - Alberta | 5 | nein | nein - British Columbia | 5, 6, 7 (Novice Driver's Licence) 7)10) | nein | nein - Manitoba | 5 6), 4 Stage F 3), 3 Stage F 3), 2 Stage F 3), 1 Stage F3) | nein | nein - New Brunswick | 5, 7 Stufe 2 | nein | nein - Newfoundland | 5 | nein | nein - Northwest Territories | 5 | nein | nein - Nova Scotia | 5 | nein | nein - Ontario | G | nein | nein - Prince Edward Island | 5 | nein | nein - Québec | 5 | nein | nein - Saskatchewan | 1 und 5 | nein | nein - Yukon | 5 | nein | nein | |
(Text alte Fassung) --- 1) Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte 'Klasse(n)' nicht 'alle', sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B. 2) Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan. 3) Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse. 4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein). 5) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein). 6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein). 7) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich. 8) Amtliche Anmerkung: Sofern die 'Driver License' keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis. 9) Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer 'Instruction Permit'. 10) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt. 11) Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A. 12) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional Licence'. Kein Umtausch einer 'Learner Licence'. 13) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional Licence P2'. Kein Umtausch einer 'Learner Permit' bzw. 'Learner Licence'. 14) Amtliche Anmerkung: Auch 'Probationary Licence P2'. Kein Umtausch einer 'Learner Permit'. 15) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional License'. Kein Umtausch einer 'Instruction Permit'. 16) Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt. 17) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16.000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7.500 kg berechtigt. | (Text neue Fassung) --- 1) Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte 'Klasse(n)' nicht 'alle', sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B. 2) Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan. 3) Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse. 4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein). 5) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein). 6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein). 7) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich. 8) Amtliche Anmerkung: Sofern die 'Driver License' keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis. 9) Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer 'Instruction Permit'. 10) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt. 11) Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A. 12) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional Licence'. Kein Umtausch einer 'Learner Licence'. 13) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional Licence P2'. Kein Umtausch einer 'Learner Permit' bzw. 'Learner Licence'. 14) Amtliche Anmerkung: Auch 'Probationary Licence P2'. Kein Umtausch einer 'Learner Permit'. 15) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional License'. Kein Umtausch einer 'Instruction Permit'. 16) Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt. 17) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16.000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7.500 kg berechtigt. |
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