Anlage 8a FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | Anlage 8a FeV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 8a (zu § 48a) Muster *) der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" | |
Vorbemerkungen: Material: rosa Neobond-Papier Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. ![]() | |
(Text alte Fassung) *) In Anlage 8a wird die Angabe 'M/L/S' durch die Angabe 'AM/L' ersetzt. | (Text neue Fassung) *) In Anlage 8a wird die Angabe 'M/L/S' durch die Angabe 'AM/L' ersetzt. *) In Anlage 8a wird die Angabe 'B / BE*) / AM / L' durch die Angabe 'B/BE/B96*)/AM/L' ersetzt. |