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Änderung Anlage 8a FeV vom 21.10.2015
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Anlage 8a FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2015 geltenden Fassung | Anlage 8a FeV n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674 |
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(Text alte Fassung) Anlage 8a (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) |
Vorbemerkungen Farbe: rosa Format: DIN A5 Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m² ohne optische Aufheller In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet: 1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv 'Bundesadler', 2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern, 3. chemische Reagenzien. Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Abweichungen vom nachstehenden Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. |
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