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Änderung § 30a FeV vom 19.03.2019

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§ 30a FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.03.2019 geltenden Fassung
§ 30a FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30a Rücktausch von Führerscheinen


(Text neue Fassung)

§ 30a Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und Rücktausch von Führerscheinen


vorherige Änderung

(1) 1 Wird ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert bestehen. 2 Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein sind in diesem die noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu dokumentieren.

(2) 1 Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) sendet den Führerschein unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.



(1) 1 Wird ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines anderen Staates umgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert bestehen. 2 Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein sind in diesem die noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu dokumentieren.

(2) 1 Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) sendet den Führerschein unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte, sofern es sich um einen EU- oder EWR-Führerschein handelt oder wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. 3 In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. 4 Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. 5 In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. 6 Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden.

(heute geltende Fassung)