interne Verweise§ 22a FeV Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis (vom 01.06.2020) ... Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 kann die Fahrerlaubnisbehörde mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde ... Sachverständige oder Prüfer hat im Falle einer bestandenen Prüfung abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 3 dem Bewerber einen Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis nach Anlage 8a unter Einsetzen des ... nach Anlage 8a unter Einsetzen des Aushändigungsdatums auszuhändigen. § 22 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ergebnis der Prüfung, die jeweils erteilte ...
§ 48a FeV Voraussetzungen (vom 22.08.2024) ... einer Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung gelten die §§ 22 und 22a mit folgenden Maßgaben: 1. Über die Fahrerlaubnis ist eine ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022) ... 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. 11c. § 22 (Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle) Sofern ... werden, sofern die Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erworben wurde. 12. § 22 Absatz 2 , § 25 Absatz 4 (Einholung von Auskünften) Sind die Daten des Betreffenden ... noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, können die Auskünfte nach § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden. ... 25 Absatz 4 Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden. 12a. § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a (Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis) Ein Vorläufiger ...
Zitat in folgenden NormenGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 01.01.2025) ... einer als Nachweis der Fahrerlaubnis geltenden befristeten Prüfungsbescheinigung ( § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV ), soweit vom Bewerber veranlasst 10,20 202.8 Ausfertigung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2213
Artikel 1 1. FeVÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... den Ersatzführerschein oder die befristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7) ausgestellt hat, 12. die Führerscheinnummer oder die Nummer der ... den Ersatzführerschein oder die befristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7) ausgestellt hat, j) die Führerscheinnummer oder die Nummer der ... die den Führerschein, den Ersatzführerschein oder die Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7) ausgestellt hat, j) die Führerscheinnummer oder die Nummer der ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... machen," ersetzt. 16. In § 76 Nummer 12 werden die Wörter „§ 22 Absaz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 22 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 22 Absaz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 22 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. 17. Anlage 3 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 2. FeVÄndV ... „§ 19 Schulung in Erster Hilfe". a1) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 22a Abweichendes Verfahren bei ... „Anlage 8a Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Anlage 8b Muster der Prüfungsbescheinigung zum ... „5. ein Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe,". 8. In § 22 Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter „durch eine befristete Prüfungsbescheinigung, ... befristete Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a" ersetzt. 8a. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Abweichendes Verfahren bei ... und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis (1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 kann die Fahrerlaubnisbehörde mit Zustimmung der zuständigen obersten ... oder Prüfer hat im Falle einer bestandenen Prüfung abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 3 dem Bewerber einen Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis nach Anlage 8a ... nach Anlage 8a unter Einsetzen des Aushändigungsdatums auszuhändigen. § 22 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ergebnis der Prüfung, ... Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung gelten die §§ 22 und 22a mit folgenden Maßgaben: 1. Über die Fahrerlaubnis ist eine ... In Nummer 11 werden die Wörter „oder die befristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7)" durch die Wörter „den Vorläufigen Nachweis der ... Buchstabe i werden die Wörter „oder die befristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7)" durch die Wörter „den Vorläufigen Nachweis der ... Buchstabe i werden die Wörter „oder die befristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7)" durch die Wörter „den Vorläufigen Nachweis der ... Nummer 12 werden die folgenden Nummern 12a und 12b eingefügt: „12a. § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a (Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis) Ein ... Nach Anlage 8 wird folgende neue Anlage 8a eingefügt: „Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2652
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9545/v169163.htm