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Synopse aller Änderungen der FeV am 28.04.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. April 2020 durch Artikel 4 der 54. StVRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FeV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.04.2020 geltenden Fassung | FeV n.F. (neue Fassung) in der am 28.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 12 (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) | |
A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen 1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: 1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142) Fahrlässige Tötung (§ 222)*) Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*) Nötigung (§ 240) Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b) Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c) Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB) Trunkenheit im Verkehr (§ 316) Vollrausch (§ 323a) Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c) 1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21) 2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften: 2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Rechtsfahrgebot (§ 2 Absatz 2) die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) den Abstand (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) das Überholen (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2) das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9) | |
(Text alte Fassung) die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse (§ 11 Absatz 2) | (Text neue Fassung) die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse (§ 11 Absatz 2) |
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes (§ 23 Absatz 1a) das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) übermäßige Straßenbenutzung (§ 29) das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (§ 38 Absatz 1 Satz 2) 2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Absatz 1) 2.3 Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel) 2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Absatz 1 oder 8) 2.5 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre - § 48a Absatz 2) B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen 1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: 1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Fahrlässige Tötung (§ 222)*) Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*) Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt 1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Kennzeichenmissbrauch (§ 22) 2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt. --- *) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend. | |
Anlage 13 (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | |
Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten: 1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist: laufende Nummer | Straftat | Vorschriften 1.1 | Fahrlässige Tötung | § 222 StGB 1.2 | Fahrlässige Körperverletzung | § 229 StGB 1.3 | Nötigung | § 240 StGB | |
1.3a | Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr | § 315 StGB | |
1.4 | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b StGB 1.5 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB 1.6 | Verbotene Kraftfahrzeugrennen | § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB 1.7 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB 1.8 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB 1.9 | Vollrausch | § 323a StGB 1.10 | Unterlassene Hilfeleistung | § 323c StGB 1.11 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher- stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG 1.12 | Kennzeichenmissbrauch | § 22 StVG 2. mit zwei Punkten 2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind: laufende Nummer | Straftat | Vorschriften 2.1.1 | Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 222 StGB 2.1.2 | Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet wor- den ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahr- zeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 229 StGB 2.1.3 | Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet- zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 240 StGB | |
2.1.3a | Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 315 StGB | |
2.1.4 | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b StGB 2.1.5 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB 2.1.6 | Verbotene Kraftfahrzeugrennen | § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB 2.1.7 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB 2.1.8 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB 2.1.9 | Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet- zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 323a StGB 2.1.10 | Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began- gen wurde | § 323c StGB 2.1.11 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher- stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG 2.1.12 | Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began- gen wurde | § 22 StVG 2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten: laufende Nummer | Ordnungswidrigkeit | laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)* 2.2.1 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Kör- per, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt | 241, 241.1, 241.2 2.2.2 | Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschen- den Mittels geführt | 242, 242.1, 242.2 2.2.3 | Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten | 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb ge- schlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb ge- schlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb ge- schlossener Ortschaften) 2.2.4 | Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten | 12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs 2.2.5 | Überholvorschriften nicht eingehalten | 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2 2.2.5a | Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vor- schriftsmäßige Gasse gebildet | 50, 50.1, 50.2, 50.3 | |
2.2.5b | Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 Absatz 2 StVO) benutzt | 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3 | |
2.2.6 | Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraft- fahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrich- tung gefahren | 83.3 2.2.7 | Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die War- tepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert | 89b.2, 244 2.2.8 | Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbe- schädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauern- der Rotphase eines Wechsellichtzeichens | 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2 2.2.8a | Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen | 135, 135.1, 135.2 2.2.8b | Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswid- rig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung | 246.2, 246.3 3. mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten: 3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes: laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften | laufende Nummer des BKat* 3.1.1 | des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes | 243 3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung: laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat* 3.2.1 | die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge | 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6 3.2.2 | die Geschwindigkeit | 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außer- halb geschlossener Ort- schaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außer- halb geschlossener Ort- schaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außer- halb geschlossener Ort- schaften) 3.2.3 | den Abstand | 12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 15 3.2.4 | das Überholen | 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22 3.2.5 | die Vorfahrt | 34 | |
3.2.6 | das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren | 39.1, 41, 42.1, 44 | 3.2.6 | das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren | 39.1, 41, 42.1, 44, 45 |
3.2.7 | Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeu- gen | 51b.3, 53.1 | |
3.2.7a | Unzulässiges Halten in 'zweiter Reihe' | 51a.1, 51a.2, 51a.3 3.2.7b | Unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen | 52a.1, 52a.2, 52a.2.1, 52a.3, 52a.4 3.2.7c | Unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr | 54a.1, 54a.2, 54a.3 3.2.7d | Unzulässiges Parken in 'zweiter Reihe' | 58.1, 58.1.1, 58.1.2, 58.2, 58.2.1 | |
3.2.8 | das Liegenbleiben von Fahrzeugen | 66 3.2.9 | die Beleuchtung | 76 3.2.10 | die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen | 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88 | |
3.2.11 | das Verhalten an Bahnübergängen | 89, 89a, 89b.1, 245 | 3.2.11 | das Verhalten an Bahnübergängen | 89, 89a, 89b.1, 136, 245 |
3.2.12 | das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen | 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2 3.2.13 | die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten | 99.1, 99.2 3.2.14 | die Ladung | 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104 3.2.15 | die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers | 108, 246.1, 247 3.2.16 | das Verhalten am Fußgängerüberweg | 113 3.2.17 | die übermäßige Straßenbenutzung | 116 3.2.18 | Verkehrshindernisse | 123 3.2.19 | das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizei- beamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil | 129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2 3.2.20 | Vorschriftzeichen | 150, 151.1, 151.2, 152, 152.1 3.2.21 | Richtzeichen | 157.3, 159b 3.2.22 | andere verkehrsrechtliche Anordnungen | 164 3.2.23 | Auflagen | 166 3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung: laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat* 3.3.1 | die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | 171, 172 3.3.2 | das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung | 251a 3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung: laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat* 3.4.1 | die Zulassung | 175 3.4.2 | ein Betriebsverbot und Beschränkungen | 253 3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat* 3.5.1 | die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a 3.5.2 | die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge | 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2 3.5.3 | die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen | 192, 193 3.5.4 | die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen | 195, 196 3.5.5 | die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraft- fahrzeugen | 198 und 199 jeweils in Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs 3.5.6 | die Besetzung von Kraftomnibussen | 201, 202 3.5.7 | Bereifung und Laufflächen | 212, 213, 213a 3.5.8 | die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs | 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2 3.5.9 | die Stützlast | 217 3.5.10 | den Geschwindigkeitsbegrenzer | 223, 224 3.5.11 | Auflagen | 233 3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB): laufende Nummer | Beschreibung der Zuwiderhandlung | gesetzliche Grundlage 3.6.1 | Als tatsächlicher Verlader Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu- sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB 3.6.2 | Als Fahrzeugführer Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu- sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB 3.6.3 | Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeug- führer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB * Bußgeldkatalog |
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