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§ 2 - BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2120 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 200-7-1 Behördenaufbau
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Geltung ab 23.12.2010; FNA: 200-7-1 Behördenaufbau
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§ 2 Antrag
(1) 1Die Erteilung eines Zertifikats durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Bundesanstalt) erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Herstellers oder Lieferanten. 2Ein schriftlicher Antrag ist auch in einer elektronischen Fassung zu übermitteln. 3Für einen solchen Antrag sind ausschließlich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Antragsformulare zu verwenden. 4Der Antrag muss Folgendes enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- Datum der Antragstellung,
- 3.
- Name und Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten des Antragstellers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 4.
- Name und Anschrift eines Ansprechpartners des Antragstellers, der über die erforderliche Sachkunde zur Erteilung von technischen Auskünften über das zu zertifizierende Endgerät verfügt,
- 5.
- genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden Endgerätes, insbesondere
- a)
- Endgerätetyp gemäß BOS-Interoperabilitätsrichtlinien (BOS-IOP-Richtlinien) nach § 5 Absatz 2,
- b)
- Endgerätename gemäß Herstellerproduktbezeichnung,
- c)
- Name und Anschrift des Herstellers, sofern abweichend von Nummer 1,
- d)
- Hardware-Versionsnummer,
- e)
- Software-Versionsnummer,
- 6.
- Angaben zu den gemäß BOS-IOP-Richtlinien optionalen Leistungsmerkmalen, die von dem Endgerät unterstützt werden,
- 7.
- Erklärung des Antragstellers, dass der Verwendung des zu zertifizierenden Endgerätes einschließlich aller Komponenten im Digitalfunk BOS keine Rechte Dritter entgegenstehen,
- 8.
- Angabe, ob es sich um eine vollständige Zertifizierung nach § 15a Absatz 2 des BDBOS-Gesetzes (Zertifizierung) oder eine nach § 15a Absatz 3 Satz 2 und 3 des BDBOS-Gesetzes beschränkte Zertifizierung (Änderungszertifizierung) handelt,
- 9.
- BOS-Prüfbericht nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und sonstige Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes, die nach den BOS-IOP-Richtlinien vorzulegen sind, die der Überprüfung nach § 7 zugrunde gelegt wurden,
- 10.
- Nachweis der Sachkunde der Prüfstelle gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1,
- 11.
- Angabe der dem BOS-Prüfbericht und den sonstigen Nachweisen zugrunde liegenden BOS-IOP-Richtlinien sowie
- 12.
- Erklärung des Antragstellers, dass die Verwendung des Endgerätes nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des BDBOS-Gesetzes nicht gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
(2) Handelt es sich bei dem Endgerät um einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2, so hat der Antragsteller anzugeben, woraus sich dieser Bestandteil zusammensetzt.
(3) 1Die Vorlage der in Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 vorliegen. 2Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen.
(4) Die Bundesanstalt soll die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeiten.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Frühere Fassungen von § 2 BDBOSZertV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 4 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BDBOSZertV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BDBOSZertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BDBOSZertV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BDBOSZertV Änderungszertifizierung (vom 05.04.2017)
... der Zertifizierung vom Endgerät erwartet werden konnte. (2) Neben den in § 2 genannten Angaben ist in einem Antrag auf Änderungszertifizierung zusätzlich die Angabe ... nach § 7 zu stellen. Es ist nicht erforderlich, dem Antrag die in § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen beizufügen. (3) Die Bundesanstalt teilt dem ...
§ 6 BDBOSZertV Veröffentlichung nicht allgemein zugänglicher Informationen (vom 05.04.2017)
... 1. verbindliche Vorgaben für die Gestaltung des BOS-Prüfberichts nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 , 2. verbindliche Vorgaben für die Anzeige unwesentlicher Änderungen nach ...
§ 7 BDBOSZertV Überprüfung der Endgeräte (vom 05.04.2017)
... Die Ergebnisse der Überprüfung sind in dem BOS-Prüfbericht nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 festzuhalten. (2) Die Bundesanstalt kann bei Zweifeln am Sachverstand der ...
§ 9 BDBOSZertV Zertifikat (vom 05.04.2017)
... Zertifikat umfasst mindestens folgende Angaben: 1. Bezeichnung des Endgerätes nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 Buchstabe a bis e , 2. Leistungsmerkmale des Endgerätes, die Gegenstand der Zertifizierung sind, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 4 SchriftVG Änderung der BDBOS-Zertifizierungsverordnung
... vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2120) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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