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§ 7 - BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2120 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 200-7-1 Behördenaufbau
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Geltung ab 23.12.2010; FNA: 200-7-1 Behördenaufbau
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§ 7 Überprüfung der Endgeräte
(1) 1Die Endgeräte werden in technischer Hinsicht durch eine sachverständige Prüfstelle geprüft (Überprüfung). 2Dabei sind die Prüfkriterien zugrunde zu legen, die in den zum Zeitpunkt des Antrags auf Durchführung der Überprüfung aktuellen BOS-IOP-Richtlinien oder deren unmittelbarer Vorversion festgelegt sind. 3Hinsichtlich des Umfangs der Anforderungen, die an die Endgeräte zu stellen sind, können auch ältere Versionen der BOS-IOP-Richtlinien zugrunde gelegt werden, sofern diese noch dem Stand der Technik entsprechen. 4Die Ergebnisse der Überprüfung sind in dem BOS-Prüfbericht nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 festzuhalten.
(2) Die Bundesanstalt kann bei Zweifeln am Sachverstand der Prüfstelle oder an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des von der Prüfstelle erstellten BOS-Prüfberichts die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen oder selbst eine ergänzende Überprüfung durchführen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Antragsteller mit seinem Antrag auf Zertifizierung die Überprüfung des Endgerätes durch die Bundesanstalt beantragen, wenn im Einzelfall keine geeignete Prüfstelle zur Verfügung steht, die die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes überprüfen kann.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
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Frühere Fassungen von § 7 BDBOSZertV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 4 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BDBOSZertV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BDBOSZertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BDBOSZertV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BDBOSZertV Antrag (vom 05.04.2017)
... Zertifizierung (Änderungszertifizierung) handelt, 9. BOS-Prüfbericht nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und sonstige Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 15a ... die nach den BOS-IOP-Richtlinien vorzulegen sind, die der Überprüfung nach § 7 zugrunde gelegt wurden, 10. Nachweis der Sachkunde der Prüfstelle gemäß ... zugrunde gelegt wurden, 10. Nachweis der Sachkunde der Prüfstelle gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 , 11. Angabe der dem BOS-Prüfbericht und den sonstigen Nachweisen zugrunde ... 1 Satz 4 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 vorliegen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag das Vorliegen dieser ...
§ 3 BDBOSZertV Änderungszertifizierung (vom 05.04.2017)
... Antrag auf Änderungszertifizierung ist vor Durchführung der Überprüfung nach § 7 zu stellen. Es ist nicht erforderlich, dem Antrag die in § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer ... abschließend fest. Für die Durchführung der Überprüfung nach § 7 wird dem Antragsteller eine angemessene Frist eingeräumt. (4) Nach vier ...
§ 8 BDBOSZertV Mitwirkungspflichten des Antragstellers
... durch Auskünfte und das Bereitstellen von Unterlagen zur Überprüfung nach § 7. Er stellt die erforderliche Mitwirkung Dritter, insbesondere der von ihm beauftragten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 4 SchriftVG Änderung der BDBOS-Zertifizierungsverordnung
... 4" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 2 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 4 sowie § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Satz 3" durch die Angabe ...
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