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§ 8 - BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)

V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2120 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 200-7-1 Behördenaufbau
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§ 8 Mitwirkungspflichten des Antragstellers



(1) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt spätestens mit dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats unentgeltlich zwei Einzelstücke des zu zertifizierenden Endgerätes mit Kundendokumentation sowie die für dessen Betrieb notwendigen Einrichtungen zu übergeben und die erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Endgerät um einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2 handelt.

(2) Der Antragsteller wirkt an der Zertifizierung im erforderlichen Umfang mit, insbesondere durch Auskünfte und das Bereitstellen von Unterlagen zur Überprüfung nach § 7. Er stellt die erforderliche Mitwirkung Dritter, insbesondere der von ihm beauftragten Prüfstelle, sicher.

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Zitierungen von § 8 BDBOSZertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BDBOSZertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDBOSZertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BDBOSZertV Rückgabe von Einzelstücken
... Fall der vollständigen Versagung des Zertifikats gibt die Bundesanstalt eines der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 abgelieferten Einzelstücke an den Antragsteller zurück. Bei ...