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Änderung § 6 BDBOSZertV vom 05.04.2017

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§ 6 BDBOSZertV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 6 BDBOSZertV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Veröffentlichung nicht allgemein zugänglicher Informationen


(1) 1 Die Bundesanstalt veröffentlicht folgende Informationen in einem geschützten Bereich auf ihrer Internetseite und stellt sie auf schriftliche Anfrage zur Verfügung:

(Text alte Fassung)

1. verbindliche Vorgaben für die Gestaltung des BOS-Prüfberichts nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 9,

(Text neue Fassung)

1. verbindliche Vorgaben für die Gestaltung des BOS-Prüfberichts nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9,

2. verbindliche Vorgaben für die Anzeige unwesentlicher Änderungen nach § 4 Absatz 1 und

3. BOS-IOP-Richtlinien im Sinne des § 5 Absatz 2.

2 Auf die erstmalige Veröffentlichung und jede Änderung der in Satz 1 aufgeführten Informationen weist die Bundesanstalt im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite hin.

(2) 1 Für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, die nach § 3 Absatz 2 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von digitalen Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Frequenzbereich 380 - 385 MHz sowie 390 - 395 MHz (Funkrichtlinie Digitalfunk BOS) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) (BOS-Funkrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung zur Nutzung des Digitalfunks BOS berechtigt sind, erfolgt der Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen über zuvor benannte Ansprechstellen von Bund und Ländern. 2 Der Bund und jedes der Länder können der Bundesanstalt hierfür jeweils bis zu drei Ansprechstellen benennen. 3 Die Bundesanstalt kann die Benennung von weiteren Ansprechstellen zulassen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände erforderlich ist. 4 Hersteller, Lieferanten und sachverständige Prüfstellen erhalten Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen, wenn sie ein berechtigtes Interesse und die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere die Berechtigung zur Einsicht in Verschlusssachen, nachweisen. 5 Ein Zugang ist ausgeschlossen, wenn ihm überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, entgegenstehen.