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Synopse aller Änderungen der BDBOSZertV am 05.04.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 4 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BDBOSZertV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BDBOSZertV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | BDBOSZertV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Antrag | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Erteilung eines Zertifikats durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Bundesanstalt) erfolgt auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder Lieferanten, der auch in einer elektronischen Fassung zu übermitteln ist. 2 Für einen solchen Antrag sind ausschließlich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Antragsformulare zu verwenden. 3 Der Antrag muss Folgendes enthalten: | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Erteilung eines Zertifikats durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Bundesanstalt) erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Herstellers oder Lieferanten. 2 Ein schriftlicher Antrag ist auch in einer elektronischen Fassung zu übermitteln. 3 Für einen solchen Antrag sind ausschließlich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Antragsformulare zu verwenden. 4 Der Antrag muss Folgendes enthalten: |
1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. Datum der Antragstellung, 3. Name und Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten des Antragstellers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 4. Name und Anschrift eines Ansprechpartners des Antragstellers, der über die erforderliche Sachkunde zur Erteilung von technischen Auskünften über das zu zertifizierende Endgerät verfügt, 5. genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden Endgerätes, insbesondere a) Endgerätetyp gemäß BOS-Interoperabilitätsrichtlinien (BOS-IOP-Richtlinien) nach § 5 Absatz 2, b) Endgerätename gemäß Herstellerproduktbezeichnung, c) Name und Anschrift des Herstellers, sofern abweichend von Nummer 1, d) Hardware-Versionsnummer, e) Software-Versionsnummer, 6. Angaben zu den gemäß BOS-IOP-Richtlinien optionalen Leistungsmerkmalen, die von dem Endgerät unterstützt werden, 7. Erklärung des Antragstellers, dass der Verwendung des zu zertifizierenden Endgerätes einschließlich aller Komponenten im Digitalfunk BOS keine Rechte Dritter entgegenstehen, 8. Angabe, ob es sich um eine vollständige Zertifizierung nach § 15a Absatz 2 des BDBOS-Gesetzes (Zertifizierung) oder eine nach § 15a Absatz 3 Satz 2 und 3 des BDBOS-Gesetzes beschränkte Zertifizierung (Änderungszertifizierung) handelt, 9. BOS-Prüfbericht nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und sonstige Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes, die nach den BOS-IOP-Richtlinien vorzulegen sind, die der Überprüfung nach § 7 zugrunde gelegt wurden, 10. Nachweis der Sachkunde der Prüfstelle gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1, 11. Angabe der dem BOS-Prüfbericht und den sonstigen Nachweisen zugrunde liegenden BOS-IOP-Richtlinien sowie 12. Erklärung des Antragstellers, dass die Verwendung des Endgerätes nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des BDBOS-Gesetzes nicht gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. (2) Handelt es sich bei dem Endgerät um einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2, so hat der Antragsteller anzugeben, woraus sich dieser Bestandteil zusammensetzt. | |
(3) 1 Die Vorlage der in Absatz 1 Satz 3 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 vorliegen. 2 Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. | (3) 1 Die Vorlage der in Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 vorliegen. 2 Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. |
(4) Die Bundesanstalt soll die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeiten. | |
§ 3 Änderungszertifizierung | |
(1) 1 Eine Änderungszertifizierung kann nur erfolgen 1. beim Deaktivieren von Schnittstellen oder optionalen Leistungsmerkmalen, 2. bei der Aktivierung oder Umsetzung von optionalen Leistungsmerkmalen, 3. bei einer von der Bundesanstalt geforderten Anpassung, insbesondere zur Behebung von Sicherheitsmängeln, oder 4. bei einer Fehlerkorrektur und sofern gleichzeitig sichergestellt ist, dass das Endgerät auch weiterhin die Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes erfüllt. 2 Fehlerkorrektur ist das Herstellen eines Zustands des Endgerätes, der auf Grund der Kundendokumentation des Herstellers bereits zum Zeitpunkt der Zertifizierung vom Endgerät erwartet werden konnte. | |
(2) 1 Neben den in § 2 genannten Angaben ist in einem Antrag auf Änderungszertifizierung zusätzlich die Angabe erforderlich, welcher Änderungstatbestand im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegt, welche Änderung an dem Endgerät vorgenommen wurde und welche technischen Auswirkungen mit der Änderung verbunden sind. 2 Der Antrag auf Änderungszertifizierung ist vor Durchführung der Überprüfung nach § 7 zu stellen. 3 Es ist nicht erforderlich, dem Antrag die in § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen beizufügen. | (2) 1 Neben den in § 2 genannten Angaben ist in einem Antrag auf Änderungszertifizierung zusätzlich die Angabe erforderlich, welcher Änderungstatbestand im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegt, welche Änderung an dem Endgerät vorgenommen wurde und welche technischen Auswirkungen mit der Änderung verbunden sind. 2 Der Antrag auf Änderungszertifizierung ist vor Durchführung der Überprüfung nach § 7 zu stellen. 3 Es ist nicht erforderlich, dem Antrag die in § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen beizufügen. |
(3) 1 Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller schriftlich mit, ob die Voraussetzungen für eine Änderungszertifizierung vorliegen und legt den Prüfungsumfang abschließend fest. 2 Für die Durchführung der Überprüfung nach § 7 wird dem Antragsteller eine angemessene Frist eingeräumt. (4) Nach vier aufeinanderfolgenden Änderungszertifizierungen ist eine weitere Änderungszertifizierung ausgeschlossen. | |
§ 6 Veröffentlichung nicht allgemein zugänglicher Informationen | |
(1) 1 Die Bundesanstalt veröffentlicht folgende Informationen in einem geschützten Bereich auf ihrer Internetseite und stellt sie auf schriftliche Anfrage zur Verfügung: | |
1. verbindliche Vorgaben für die Gestaltung des BOS-Prüfberichts nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 9, | 1. verbindliche Vorgaben für die Gestaltung des BOS-Prüfberichts nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9, |
2. verbindliche Vorgaben für die Anzeige unwesentlicher Änderungen nach § 4 Absatz 1 und 3. BOS-IOP-Richtlinien im Sinne des § 5 Absatz 2. 2 Auf die erstmalige Veröffentlichung und jede Änderung der in Satz 1 aufgeführten Informationen weist die Bundesanstalt im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite hin. (2) 1 Für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, die nach § 3 Absatz 2 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von digitalen Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Frequenzbereich 380 - 385 MHz sowie 390 - 395 MHz (Funkrichtlinie Digitalfunk BOS) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) (BOS-Funkrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung zur Nutzung des Digitalfunks BOS berechtigt sind, erfolgt der Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen über zuvor benannte Ansprechstellen von Bund und Ländern. 2 Der Bund und jedes der Länder können der Bundesanstalt hierfür jeweils bis zu drei Ansprechstellen benennen. 3 Die Bundesanstalt kann die Benennung von weiteren Ansprechstellen zulassen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände erforderlich ist. 4 Hersteller, Lieferanten und sachverständige Prüfstellen erhalten Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen, wenn sie ein berechtigtes Interesse und die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere die Berechtigung zur Einsicht in Verschlusssachen, nachweisen. 5 Ein Zugang ist ausgeschlossen, wenn ihm überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, entgegenstehen. | |
§ 7 Überprüfung der Endgeräte | |
(1) 1 Die Endgeräte werden in technischer Hinsicht durch eine sachverständige Prüfstelle geprüft (Überprüfung). 2 Dabei sind die Prüfkriterien zugrunde zu legen, die in den zum Zeitpunkt des Antrags auf Durchführung der Überprüfung aktuellen BOS-IOP-Richtlinien oder deren unmittelbarer Vorversion festgelegt sind. 3 Hinsichtlich des Umfangs der Anforderungen, die an die Endgeräte zu stellen sind, können auch ältere Versionen der BOS-IOP-Richtlinien zugrunde gelegt werden, sofern diese noch dem Stand der Technik entsprechen. 4 Die Ergebnisse der Überprüfung sind in dem BOS-Prüfbericht nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 9 festzuhalten. | (1) 1 Die Endgeräte werden in technischer Hinsicht durch eine sachverständige Prüfstelle geprüft (Überprüfung). 2 Dabei sind die Prüfkriterien zugrunde zu legen, die in den zum Zeitpunkt des Antrags auf Durchführung der Überprüfung aktuellen BOS-IOP-Richtlinien oder deren unmittelbarer Vorversion festgelegt sind. 3 Hinsichtlich des Umfangs der Anforderungen, die an die Endgeräte zu stellen sind, können auch ältere Versionen der BOS-IOP-Richtlinien zugrunde gelegt werden, sofern diese noch dem Stand der Technik entsprechen. 4 Die Ergebnisse der Überprüfung sind in dem BOS-Prüfbericht nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 festzuhalten. |
(2) Die Bundesanstalt kann bei Zweifeln am Sachverstand der Prüfstelle oder an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des von der Prüfstelle erstellten BOS-Prüfberichts die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen oder selbst eine ergänzende Überprüfung durchführen. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Antragsteller mit seinem Antrag auf Zertifizierung die Überprüfung des Endgerätes durch die Bundesanstalt beantragen, wenn im Einzelfall keine geeignete Prüfstelle zur Verfügung steht, die die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes überprüfen kann. | |
§ 9 Zertifikat | |
(1) Ein Endgerät wird zertifiziert, wenn es die in § 15a Absatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes genannten Anforderungen erfüllt. (2) Das Zertifikat umfasst mindestens folgende Angaben: | |
1. Bezeichnung des Endgerätes nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Buchstabe a bis e, | 1. Bezeichnung des Endgerätes nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 Buchstabe a bis e, |
2. Leistungsmerkmale des Endgerätes, die Gegenstand der Zertifizierung sind, 3. Version der BOS-IOP-Richtlinien und der Systemtechnik, die der Zertifizierung zugrunde liegen. (3) Dem Zertifikat für einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2 wird eine Auflistung beigefügt, die die Hardware- und Software-Komponenten aufführt, aus denen sich der Bestandteil zusammensetzt. (4) Bei einer Änderungszertifizierung kann sich das Zertifikat abweichend von Absatz 2 Nummer 2 auf das geänderte Leistungsmerkmal oder die sonstigen von der Änderung betroffenen Komponenten des Endgerätes beschränken. Die Änderungszertifizierung erfolgt in Form einer Ergänzung oder eines Nachtrags zum ursprünglichen Zertifikat. (5) Das Zertifikat kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere zur erneuten Überprüfung einzelner Leistungsmerkmale und zur Deaktivierung optionaler Leistungsmerkmale, die einer Verwendung des Endgerätes im Digitalfunk BOS entgegenstehen. (6) Die Erteilung des Zertifikats wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben. Die Erteilung des Zertifikats sowie die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 werden auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht. Den Ansprechstellen, die der Bund und die Länder gegenüber der Bundesanstalt benannt haben, werden auch die übrigen in den Absätzen 2 bis 5 genannten Angaben zugänglich gemacht. Sachverständige Prüfstellen erhalten nur dann Zugang zu den in Satz 3 genannten Angaben, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen; zu einer Weitergabe dieser Angaben an Dritte sind sie nicht berechtigt. Ein Zugang ist ausgeschlossen, wenn ihm überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, entgegenstehen. |
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