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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (3. VersMedVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 928) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Teil A Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- a)
- Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
- „bb)
- Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdS von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen."
- b)
- In Doppelbuchstabe dd werden die Wörter „Beendigung der speziellen Schulausbildung für Sehbehinderte" durch die Wörter „Vollendung des 18. Lebensjahres" ersetzt.
- 2.
- Teil B wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3.5 werden die Wörter
„Autistische Syndrome | |
leichte Formen (z. B. Typ Asperger) | 50-80 |
sonst | 100" |
- durch die Sätze
- „Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdS nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich.
Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom)
Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen- -
- ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 10-20,
- -
- mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30-40,
- -
- mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50-70,
- -
- mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80-100.
Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist."
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der zweite Absatz wird wie folgt gefasst:
„Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 zu bestimmen; Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern). Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten oder Methoden zu prüfen, die den Empfehlungen der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung erlauben." - bb)
- Im dritten Absatz werden vor dem Wort „nur" die Wörter „zur Feststellung von Gesichtsfeldausfällen" eingefügt und die Angabe „III/4" durch die Angabe „III/4e" ersetzt.
- cc)
- Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.2 Linsenverlust Linsenverlust korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse | |
Linsenverlust eines Auges | |
Sehschärfe 0,4 und mehr | 10 |
Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4 | 20 |
Sehschärfe weniger als 0,1 | 25-30 |
Linsenverlust beider Augen Beträgt der sich aus der Sehschärfe für beide Augen ergebende GdS nicht mehr als 60, ist dieser um 10 zu erhöhen. Die GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der Linsen voraus. Maßgebend ist der objektive Befund. Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der Sehschärfe für beide Augen sich ergebende GdS um 10 zu erhöhen, bei Blindheit oder Verlust des anderen Auges um 20. Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdS nach der Restsehschärfe." |
- c)
- In Nummer 18.12 werden die Wörter
„18.12 Bei Endoprothesen der Gelenke ist der GdS abhängig von der verbliebenen Bewegungs- einschränkung und Belastbarkeit. Folgende Mindest-GdS sind angemessen: | |
Hüftgelenk | |
einseitig | 20 |
beidseitig | 40 |
Kniegelenk | |
einseitig | 30 |
beidseitig | 50 |
Endoprothesen anderer großer Gelenke sind ent- sprechend den Kniegelenksendoprothesen zu bewerten.” |
- durch die Wörter
„18.12 | |
Endoprothesen Es werden Mindest-GdS angegeben, die für Endo- prothesen bei bestmöglichem Behandlungser- gebnis gelten. Bei eingeschränkter Versorgungs- qualität sind höhere Werte angemessen. Die Versorgungsqualität kann insbesondere be- einträchtigt sein durch - Beweglichkeits- und Belastungseinschrän- kung, - Nervenschädigung, - deutliche Muskelminderung, - ausgeprägte Narbenbildung. | |
Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die bei der jeweiligen Versorgungsart üblicherweise gebotenen Beschränkungen ein. | |
Hüftgelenk | |
bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens | 10, |
bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens | 20; |
Kniegelenk | |
bei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens | 20, |
bei beidseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens | 30, |
bei einseitiger Teilendoprothese beträgt der GdS mindestens | 10, |
bei beidseitiger Teilendoprothese beträgt der GdS mindestens | 20; |
Oberes Sprunggelenk | |
bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens | 10, |
bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens | 20; |
Schultergelenk | |
bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens | 20, |
bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens | 40; |
Ellenbogengelenk | |
bei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens | 30, |
bei beidseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens | 50; |
Kleine Gelenke Endoprothesen bedingen keine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung." |
- ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. VersMedVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. VersMedVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
V. v. 28.10.2011 BGBl. I S. 2153
Artikel 1 4. VersMedVÄndV Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
... Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2124) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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