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Dritte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (3. VersMedVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 30 Absatz 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:


Artikel 1 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2010 VersMedV Anlage

Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 928) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Teil A Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

a)
Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

„bb)
Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdS von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen."

b)
In Doppelbuchstabe dd werden die Wörter „Beendigung der speziellen Schulausbildung für Sehbehinderte" durch die Wörter „Vollendung des 18. Lebensjahres" ersetzt.

2.
Teil B wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3.5 werden die Wörter

„Autistische Syndrome  
leichte Formen (z. B. Typ Asperger) 50-80
sonst 100"


 
 
durch die Sätze

 
„Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdS nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich.

Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom)

Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen

-
ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 10-20,

-
mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30-40,

-
mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50-70,

-
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80-100.

Die Kriterien der Definitionen der ICD-10-GM Version 2010 müssen erfüllt sein.

Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist."

ersetzt.

b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Der zweite Absatz wird wie folgt gefasst:

„Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 zu bestimmen; Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern). Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten oder Methoden zu prüfen, die den Empfehlungen der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung erlauben."

bb)
Im dritten Absatz werden vor dem Wort „nur" die Wörter „zur Feststellung von Gesichtsfeldausfällen" eingefügt und die Angabe „III/4" durch die Angabe „III/4e" ersetzt.

cc)
Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:

„4.2 Linsenverlust
Linsenverlust korrigiert durch intraokulare
Kunstlinse oder Kontaktlinse
Linsenverlust eines Auges  
Sehschärfe 0,4 und mehr 10
Sehschärfe 0,1 bis weniger
als 0,4
20
Sehschärfe weniger als 0,1 25-30
Linsenverlust beider Augen
Beträgt der sich aus der Sehschärfe für
beide Augen ergebende GdS nicht mehr
als 60, ist dieser um 10 zu erhöhen.
Die GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der
Linsen voraus. Maßgebend ist der objektive
Befund.
Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der
Sehschärfe für beide Augen sich ergebende
GdS um 10 zu erhöhen, bei Blindheit oder
Verlust des anderen Auges um 20.
Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdS
nach der Restsehschärfe."


 
c)
In Nummer 18.12 werden die Wörter

„18.12 Bei Endoprothesen der Gelenke ist der
GdS abhängig von der verbliebenen Bewegungs-
einschränkung und Belastbarkeit.
Folgende Mindest-GdS sind angemessen:
Hüftgelenk 
einseitig 20
beidseitig 40
Kniegelenk 
einseitig 30
beidseitig 50
Endoprothesen anderer großer Gelenke sind ent-
sprechend den Kniegelenksendoprothesen zu
bewerten.”


 
 
durch die Wörter

„18.12
Endoprothesen
Es werden Mindest-GdS angegeben, die für Endo-
prothesen bei bestmöglichem Behandlungser-
gebnis gelten. Bei eingeschränkter Versorgungs-
qualität sind höhere Werte angemessen.
Die Versorgungsqualität kann insbesondere be-
einträchtigt sein durch
- Beweglichkeits- und Belastungseinschrän-
kung,
- Nervenschädigung,
- deutliche Muskelminderung,
- ausgeprägte Narbenbildung.
Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte
schließen die bei der jeweiligen Versorgungsart
üblicherweise gebotenen Beschränkungen ein.
Hüftgelenk 
bei einseitiger Endoprothese
beträgt der GdS mindestens
10,
bei beidseitiger Endoprothese
beträgt der GdS mindestens
20;
Kniegelenk 
bei einseitiger Totalendoprothese
beträgt der GdS mindestens
20,
bei beidseitiger Totalendoprothese
beträgt der GdS mindestens
30,
bei einseitiger Teilendoprothese
beträgt der GdS mindestens
10,
bei beidseitiger Teilendoprothese
beträgt der GdS mindestens
20;
Oberes Sprunggelenk  
bei einseitiger Endoprothese
beträgt der GdS mindestens
10,
bei beidseitiger Endoprothese
beträgt der GdS mindestens
20;
Schultergelenk 
bei einseitiger Endoprothese
beträgt der GdS mindestens
20,
bei beidseitiger Endoprothese
beträgt der GdS mindestens
40;
Ellenbogengelenk 
bei einseitiger Totalendoprothese
beträgt der GdS mindestens
30,
bei beidseitiger Totalendoprothese
beträgt der GdS mindestens
50;
Kleine Gelenke
Endoprothesen bedingen keine wesentliche
Teilhabebeeinträchtigung."


 
 
ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2010.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen