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§ 1 - Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung (AnwZpvV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2135 (Nr. 66)
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-1-36 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-1-36 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
§ 1 Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes
Abweichend von § 52 Absatz 15a des Einkommensteuergesetzes sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln.
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