Tools:
Update via:
Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes (Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung - AnwZpvV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2135 (Nr. 66)
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-1-36 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-1-36 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Eingangsformel
Auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes
Abweichend von § 52 Absatz 15a des Einkommensteuergesetzes sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2010.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9557/index.htm