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Änderung § 9 JArbSchG vom 01.08.2024

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§ 9 JArbSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 9 JArbSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Berufsschule


(1) 1 Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. 2 Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen

1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,

2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,

3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.

(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet

1. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit,

2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit,

(Text alte Fassung)

3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

(Text neue Fassung)

3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte.

(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.



(heute geltende Fassung)