Änderung § 10 JArbSchG vom 01.08.2024

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§ 10 JArbSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 10 JArbSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen


(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen

1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,

2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,

freizustellen.

(2) 1 Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet

(Text alte Fassung)

1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen,

(Text neue Fassung)

1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte,

2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.

2 Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.



(heute geltende Fassung) 
 



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