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Änderung § 47 JArbSchG vom 01.01.2025

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§ 47 JArbSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 47 JArbSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 53 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde


(Text alte Fassung)

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

(Text neue Fassung)

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben eine Kopie dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.