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Synopse aller Änderungen des JArbSchG am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 53 des BEG IV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JArbSchG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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JArbSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | JArbSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 53 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 1a Formvorgaben |
§ 2 Kind, Jugendlicher § 3 Arbeitgeber § 4 Arbeitszeit Zweiter Abschnitt Beschäftigung von Kindern § 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern § 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen § 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern Dritter Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit § 8 Dauer der Arbeitszeit § 9 Berufsschule § 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen § 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume § 12 Schichtzeit § 13 Tägliche Freizeit § 14 Nachtruhe § 15 Fünf-Tage-Woche § 16 Samstagsruhe § 17 Sonntagsruhe § 18 Feiertagsruhe § 19 Urlaub § 20 Binnenschiffahrt § 21 Ausnahmen in besonderen Fällen § 21a Abweichende Regelungen § 21b Ermächtigung Zweiter Titel Beschäftigungsverbote und -beschränkungen § 22 Gefährliche Arbeiten § 23 Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten § 24 Arbeiten unter Tage § 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen § 26 Ermächtigungen § 27 Behördliche Anordnungen und Ausnahmen Dritter Titel Sonstige Pflichten des Arbeitgebers § 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit § 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen § 29 Unterweisung über Gefahren § 30 Häusliche Gemeinschaft § 31 Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung § 32 Erstuntersuchung § 33 Erste Nachuntersuchung § 34 Weitere Nachuntersuchungen § 35 Außerordentliche Nachuntersuchung § 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers § 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen § 38 Ergänzungsuntersuchung § 39 Mitteilung, Bescheinigung § 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk § 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen § 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde § 43 Freistellung für Untersuchungen § 44 Kosten der Untersuchungen § 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte § 46 Ermächtigungen Vierter Abschnitt Durchführung des Gesetzes Erster Titel Aushänge und Verzeichnisse § 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde | |
§ 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen | § 48 Information über Arbeitszeit und Pausen |
§ 49 Verzeichnisse der Jugendlichen § 50 Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse Zweiter Titel Aufsicht § 51 Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht § 52 (aufgehoben) § 53 Mitteilung über Verstöße § 54 Ausnahmebewilligungen Dritter Titel Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz § 55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz § 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde § 57 Aufgaben der Ausschüsse Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 58 Bußgeld- und Strafvorschriften § 59 Bußgeldvorschriften § 60 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Sechster Abschnitt Schlußvorschriften § 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen § 62 Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung §§ 63 bis 70 (Änderung von Vorschriften) § 71 (aufgehoben) § 72 Inkrafttreten | |
§ 1a (neu) | § 1a Formvorgaben |
1 Soweit in diesem Gesetz schriftliche Handlungen vorgesehen sind, können diese auch in Textform erfolgen. 2 Dies gilt nicht für § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 21a Absatz 2. | |
§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde | |
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. | Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben eine Kopie dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. |
§ 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen | § 48 Information über Arbeitszeit und Pausen |
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen. | Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben eine Information über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. |
§ 54 Ausnahmebewilligungen | |
(1) Ausnahmen, die die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bewilligen kann, sind zu befristen. Die Ausnahmebewilligungen können 1. mit einer Bedingung erlassen werden, 2. mit einer Auflage oder mit einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden und 3. jederzeit widerrufen werden. (2) Ausnahmen können nur für einzelne Beschäftigte, einzelne Betriebe oder einzelne Teile des Betriebs bewilligt werden. | |
(3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder einen Teil des Betriebs bewilligt worden, so hat der Arbeitgeber hierüber an geeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang anzubringen. | (3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder einen Teil des Betriebs bewilligt worden, so hat der Arbeitgeber eine Kopie der Bewilligung den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. |
§ 59 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheids beschäftigt, 2. entgegen § 11 Abs. 3 den Aufenthalt in Arbeitsräumen gestattet, 2a. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt, 2b. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt, 3. entgegen § 29 einen Jugendlichen über Gefahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist, 4. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen nicht oder nicht rechtzeitig zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auffordert, 5. entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt, vorlegt, einsendet oder aushändigt, 6. entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichen für ärztliche Untersuchungen nicht freistellt, | |
7. entgegen § 47 einen Abdruck des Gesetzes oder die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht auslegt oder aushängt, 8. entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aushängt, | 7. entgegen § 47 eine Kopie des Gesetzes oder die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt, 8. entgegen § 48 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt, |
9. entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 10. entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder Verzeichnisse oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsendet oder entgegen § 50 Abs. 2 Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt, 11. entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das Betreten oder Besichtigen der Arbeitsstätten nicht gestattet, | |
12. entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushang nicht anbringt. | 12. entgegen § 54 Abs. 3 eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt. |
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1 und 3) nach § 5 Abs. 2 Satz 1. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
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