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§ 48 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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§ 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen
§ 48 wird in 3 Vorschriften zitiert
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.
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Zitierungen von § 48 JArbSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 JArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JArbSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 59 JArbSchG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... zuständigen Aufsichtsbehörde nicht auslegt oder aushängt, 8. entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aushängt, ...
§ 62 JArbSchG Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
... Im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung finden § 19, §§ 47 bis 50 keine Anwendung. (3) Die §§ 13, 14, 15, 16, 17 und 18 Abs. 1 und 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 53 BEG IV Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
... § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 21a Absatz 2." 2. Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst: „§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der ... im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. § 48 Information über Arbeitszeit und Pausen Arbeitgeber, die regelmäßig ...
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