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Änderung § 31 JArbSchG vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 JArbSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 31 JArbSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak


(1) Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen.

(Text alte Fassung)

(2) Wer Jugendliche beschäftigt, muß sie vor körperlicher Züchtigung und Mißhandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Haus schützen. Er darf Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren, Jugendlichen über 16 Jahre keinen Branntwein geben.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Wer Jugendliche beschäftigt, muß sie vor körperlicher Züchtigung und Mißhandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Haus schützen. 2 Er darf Jugendlichen keine Tabakwaren, Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Jugendlichen über 16 Jahre keinen Branntwein geben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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