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Änderung § 59 JArbSchG vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59 JArbSchG, alle Änderungen durch Artikel 12b 6. SGB IV-ÄndG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des JArbSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 59 JArbSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 59 JArbSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 12b G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheids beschäftigt, 2. entgegen § 11 Abs. 3 den Aufenthalt in Arbeitsräumen gestattet, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 2a. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt, 2b. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt, |
3. entgegen § 29 einen Jugendlichen über Gefahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist, 4. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen nicht oder nicht rechtzeitig zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auffordert, 5. entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt, vorlegt, einsendet oder aushändigt, 6. entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichen für ärztliche Untersuchungen nicht freistellt, 7. entgegen § 47 einen Abdruck des Gesetzes oder die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht auslegt oder aushängt, 8. entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aushängt, 9. entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 10. entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder Verzeichnisse oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsendet oder entgegen § 50 Abs. 2 Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt, 11. entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das Betreten oder Besichtigen der Arbeitsstätten nicht gestattet, 12. entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushang nicht anbringt. (2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1 und 3) nach § 5 Abs. 2 Satz 1. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. |
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