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Artikel 1 - Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung (56. KosmetikVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 KosmetikV § 3b

§ 3b Absatz 7 der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid bis zu einer Höchstmenge von 25 % als UV-Filter ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 gestattet."

2.
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Eine Verwendung in treibmittel-basierten Sprays ist nicht gestattet."

3.
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

 
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Zitierungen von Artikel 1 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 56. KosmetikVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 56. KosmetikVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
V. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2319
Artikel 1 57. KosmetikVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie folgt ...