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Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung (56. KosmetikVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 4b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 KosmetikV § 3b

§ 3b Absatz 7 der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid bis zu einer Höchstmenge von 25 % als UV-Filter ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 gestattet."

2.
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Eine Verwendung in treibmittel-basierten Sprays ist nicht gestattet."

3.
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner