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Artikel 6 - Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (5. VStÄndG k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Geltung ab 01.01.2011, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 6 Änderung des Alkopopsteuergesetzes


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 AlkopopStG § 3

§ 3 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung und die Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung, für die Entstehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, das Erlöschen, die Nacherhebung, die Steuerbefreiungen und die Steuerentlastungen sowie das Steuerverfahren gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vorschriften für die Branntweinsteuer nach dem Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß."

2.
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, soweit sich der in den Alkopops befindliche Branntwein im steuerrechtlich freien Verkehr befindet."



 

Zitierungen von Artikel 6 Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 5. VStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. VStÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verpackungsgesetz (VerpackG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 31 VerpackG Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen (vom 01.01.2022)
... § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuer unterliegen; ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Artikel 7 BfBAG Änderung des Alkopopsteuergesetzes
... Alkopopsteuergesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie ...