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Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (5. VStÄndG k.a.Abk.)
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Geltung ab 01.01.2011, abweichend siehe Artikel 7
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Geltung ab 01.01.2011, abweichend siehe Artikel 7
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Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
- 1)
- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/12/EU des Rates vom 16. Februar 2010 zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sowie der Richtlinie 2008/118/EG (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1).
- 2)
- Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 TabStG § 1, mWv. 1. Januar 2011 § 1, § 2, § 3, § 6, § 11, § 12, § 13, § 15, § 21, § 22, § 32, § 33, § 35
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015
- a)
- Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rauchen geeignete und auf Grund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmte, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge
- a)
- ganz aus natürlichem Tabak,
- b)
- mit einem äußeren Deckblatt aus natürlichem Tabak,
- c)
- gefüllt mit gerissenem Mischtabak, mit einem äußeren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht mindestens 2,3 Gramm und höchstens 10 Gramm und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt;".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet und für den Einzelverkauf aufgemacht sind sowie nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 2 Nummer 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind. Als Tabakabfälle im Sinn dieses Absatzes gelten Überreste von Tabakblättern sowie Nebenerzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Tabakwaren anfallen."
- c)
- In Absatz 5 wird die Angabe „1" durch die Angabe „1,5" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015
- d)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:„(7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Steuertarif(1) Die Steuer beträgt:- 1.
- für Zigaretten
- a)
- vorbehaltlich der Buchstaben b bis g 9,82 Cent je Stück und 21,69 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Absatz 2 ergibt;
- b)
- bis zum 30. April 2011 8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 17,586 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette höchstens jedoch 14,370 Cent je Stück;
- c)
- für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 9,08 Cent je Stück und 21,94 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,156 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
- d)
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 9,26 Cent je Stück und 21,87 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,518 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
- e)
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 9,44 Cent je Stück und 21,80 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,881 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
- f)
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 9,63 Cent je Stück und 21,74 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 19,259 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
- g)
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 14. Februar 2016 mindestens 19,636 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
- 2.
- für Zigarren und Zigarillos
- a)
- vorbehaltlich des Buchstaben b 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 5,760 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
- b)
- für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 4,888 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
- 3.
- für Feinschnitt
- a)
- vorbehaltlich der Buchstaben b bis f 48,49 Euro je Kilogramm und 14,76 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Absatz 3 ergibt;
- b)
- für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 41,65 Euro je Kilogramm und 14,30 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 81,63 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
- c)
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 43,31 Euro je Kilogramm und 14,41 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 84,89 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
- d)
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 45,00 Euro je Kilogramm und 14,51 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 88,20 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
- e)
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 46,75 Euro je Kilogramm und 14,63 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 91,63 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
- f)
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 14. Februar 2016 mindestens 95,04 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
- 4.
- für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 22 Euro je Kilogramm.
(2) Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.(3) Die Steuer für Feinschnitt entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Feinschnitt abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts, mindestens 95,04 Euro je Kilogramm. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.(4) Das Bundesministerium der Finanzen macht im elektronischen Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 34) für das Vorjahr ermittelten gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise für Zigaretten und Feinschnitt für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer auf Zigaretten und Feinschnitt bekannt. Berechnungen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma, Berechnungen nach Absatz 3 Satz 1 erfolgen jeweils auf eine Stelle nach dem Komma. Die Mindeststeuer für Zigaretten wird auf zwei Stellen nach dem Komma und die Mindeststeuer für Feinschnitt wird auf ganze Zahlen gerundet.(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Richtlinie 92/79/EWG des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten durch Änderung des Absatzes 1 Nummer 1 zu erhöhen, wenn die in Artikel 2 der Richtlinie 92/79/EWG festgelegte globale Verbrauchsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten unterschritten wird. Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer so festzusetzen, dass sie, bezogen auf diesen gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten, der globalen Verbrauchsteuer entspricht und der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer ist. Die so errechneten Steueranteile werden anschließend auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in Absatz 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten
(100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer) / (100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer)
zu ändern. Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen den Quotienten auf fünf Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil auf zwei Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung unterbleibt, wenn sich danach insgesamt eine Tabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der globalen Verbrauchsteuer liegt, die in der Richtlinie 92/79/EWG sowie in der Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist." - 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird das Wort „Bezug" durch das Wort „Empfang" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil bis zu einer Länge des Tabakstrangs von 8 Zentimetern, Filter und Mundstücke nicht einbegriffen, erhoben. Für Tabakstränge mit einer Länge von mehr als 8 Zentimetern wird der stückbezogene Steueranteil je darüber hinaus begonnene 3 Zentimeter Länge des Tabakstrangs, Filter und Mundstücke nicht einbegriffen, erhoben."
- c)
- Folgender Absatz 7 wird eingefügt:„(7) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis ist der Preis, der sich aus dem in Abschnitt 1.3 der zusammenfassenden Übersichten der Geschäftsstatistik (§ 34) für das Vorjahr angegebenen Kleinverkaufswert für Zigaretten oder Feinschnitt, geteilt durch die dort angegebene Menge an Zigaretten oder Feinschnitt, berechnet und unter Durchschnittspreise ausgewiesen wird. Der Abschnitt 1.3 ist der vom Statistischen Bundesamt unter www-ec.destatis.de veröffentlichten Fachserie 14, Reihe 9.1.1 zu entnehmen."
- d)
- Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „die" die Wörter „ein oder mehrere" eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „des Verfahrens" gestrichen.
- 5.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Steueraussetzung" ein Komma und die Wörter „auch über Drittländer oder Drittgebiete," eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „zum Verfahren der Sicherheitsleistung" durch die Wörter „zur Sicherheitsleistung" ersetzt.
- 6.
- In § 12 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.
- 7.
- In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.
- 8.
- In § 15 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „bei" durch das Wort „während" ersetzt.
- 9.
- In § 21 Absatz 1 werden nach dem Wort „überführt" die Wörter „oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an" eingefügt.
- 10.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgender Absatz 3 wird eingefügt:„(3) Ab 1. Januar 2014 sind Zigaretten, die Privatpersonen in den Republiken Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen oder Rumänien im steuerrechtlich freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet befördern, vorbehaltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen Verbrauchsteuer im Sinn des Artikels 2 der Richtlinie 92/79/EWG durch einen der genannten Mitgliedstaaten nur bis zu einer Menge von 300 Stück steuerfrei. Werden die Mengenbegrenzungen des Satzes 1 überschritten, gelten die darüber hinaus verbrachten Mengen als zu gewerblichen Zwecken verbracht. Das vorzeitige Erreichen der globalen Verbrauchsteuer nach Satz 1 durch einen der in Satz 1 genannten Mitgliedstaaten macht das Bundesministerium der Finanzen durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt."
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 11.
- § 32 Absatz 5 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- zur Verwaltungsvereinfachung einen Mindestbetrag vorzuschreiben, ab dem der Erlass oder die Erstattung für Tabakwaren oder Steuerzeichen beantragt werden kann."
- 12.
- In § 33 Absatz 3 wird das Wort „Fällen" durch das Wort „Fälle" ersetzt.
- 13.
- § 35 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Tabakwaren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;".
Artikel 2 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 BranntwMonG § 143, § 152, § 153, mWv. 1. Januar 2011 § 132, § 133, § 134, § 137, § 139, § 140, § 141, § 143, § 147, § 159, § 182
Das Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 132 Nummer 1 wird die Angabe „ABl. L" durch die Angabe „ABl. L 9" ersetzt.
- 2.
- In § 133 Absatz 1 Satz 1 wird das Komma nach dem Klammerzusatz „(auch gereinigt)" durch das Wort „oder" ersetzt.
- 3.
- § 134 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die ein" durch die Wörter „die ein oder mehrere" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Steuerlager- und Erlaubnisverfahren einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung" durch die Wörter „Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung" ersetzt.
- 4.
- In § 137 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „Mächte" ein Komma eingefügt.
- 5.
- § 139 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Steueraussetzung" ein Komma und die Wörter „auch über Drittländer oder Drittgebiete," eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „zum Verfahren der Sicherheitsleistung" durch die Wörter „zur Sicherheitsleistung" ersetzt.
- 6.
- In § 140 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.
- 7.
- In § 141 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.
- 8.
- § 143 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011
- aa)
- In Nummer 3 wird die Angabe „oder 3" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- bb)
- In Nummer 5 wird das Wort „bei" durch das Wort „während" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 werden die Wörter „sie gemeinschaftlich" durch die Wörter „diese gesamtschuldnerisch" ersetzt.
- 9.
- In § 147 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „überführt" die Wörter „oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011
- 10.
- § 152 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Steuerentlastungen" gestrichen.
- b)
- Der Absatz 1 Nummer 4 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
- „5.
- unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von
- a)
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
- b)
- anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke,
- 6.
- unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm."
- c)
- In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „oder Absatz 3" gestrichen.
- d)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- e)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „1 bis 3" durch die Angabe „1 und 2" ersetzt.
- 11.
- § 153 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „sowie das Steuerentlastungsverfahren" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe c wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 12.
- § 159 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Erzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;".
- 13.
- Der bisherige § 182 wird § 166 und in Absatz 1 werden die Wörter „in Absatz 2" gestrichen.
Artikel 3 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Artikel 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 SchaumwZwStG § 1, § 3, § 5, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 18, § 28, mWv. 1. Juli 2011 § 10
Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896) wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011
- 1.
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verbrauchsteuer" durch das Wort „Schaumweinsteuer" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Nummer 5 werden die Wörter „oder Gebiet der anderen Mitgliedstaaten" gestrichen.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „die" die Wörter „ein oder mehrere" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „Steueraufkommens" das Wort „und" durch das Wort „sowie" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „des Verfahrens" gestrichen.
- cc)
- In Nummer 3 wird das Wort „in" durch die Wörter „bis zur" ersetzt.
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Steueraussetzung" ein Komma und die Wörter „auch über Drittländer oder Drittgebiete," eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch die Angabe „(§ 23a Absatz 1)" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch die Angabe „(§ 23a Absatz 1)" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- c)
- In Absatz 4 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „zu treffen" durch die Wörter „zu erlassen" und die Wörter „zum Verfahren der Sicherheitsleistung" durch die Wörter „zur Sicherheitsleistung" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch die Angabe „(§ 23a Absatz 1)" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- In § 11 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.
- 7.
- In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.
- 7a.
- In § 13 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 4" durch die Angabe „§ 11 Absatz 2" ersetzt.
- 8.
- In § 14 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „bei" durch die Wörter „während der" ersetzt.
- 9.
- In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „am zehnten Tag des" die Wörter „auf die Steuerentstehung" eingefügt.
- 10.
- In § 16 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Drittgebieten" die Wörter „in das Steuergebiet" eingefügt.
- 11.
- In § 18 Absatz 1 werden nach dem Wort „überführt" die Wörter „oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011
- 12.
- (aufgehoben)
- 12a.
- (aufgehoben)
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 13.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „§ 137" durch die Angabe „§ 8" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Schaumwein, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden kann, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;".
Text in der Fassung des Artikels 5 Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 16. Juni 2011 BGBl. I S. 1090 m.W.v. 1. Juli 2011
Artikel 4 (weggefallen)
Artikel 5 Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Artikel 5 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 KaffeeStG § 4, § 6, § 9, § 12, § 15, § 17, § 18, § 23
Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1919) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Nummer 9 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:
- „a)
- beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Kaffee bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet, oder wenn sich der Kaffee in einem zollrechtlichen Versandverfahren befindet, das kein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 ist, die Eingangszollstelle nach Artikel 4 Nummer 4a des Zollkodex, zu der der Kaffee nach Berührung eines Drittlands unverzüglich befördert werden muss,
- b)
- beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Kaffee in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen oder an dem der Kaffee vorzuführen ist;".
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „die" die Wörter „ein oder mehrere" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort „Steuerbelange" gestrichen.
- c)
- In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „des Verfahrens" gestrichen.
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „zum Verfahren der Sicherheitsleistung" durch die Wörter „zur Sicherheitsleistung" ersetzt.
- 4.
- In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „am zehnten Tag des" die Wörter „auf die Steuerentstehung" eingefügt.
- 5.
- In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „überführt" die Wörter „oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an" eingefügt.
- 5a.
- § 17 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch das Steuergebiet befördert wird oder".
- 6.
- In § 18 Absatz 7 werden nach dem Wort „erlassen" die Wörter „und zur Steuervereinfachung auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer in den Versandhandel einzubeziehen" eingefügt.
- 7.
- § 23 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Kaffee und kaffeehaltige Waren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;".
Artikel 6 Änderung des Alkopopsteuergesetzes
§ 3 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für die Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung und die Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung, für die Entstehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, das Erlöschen, die Nacherhebung, die Steuerbefreiungen und die Steuerentlastungen sowie das Steuerverfahren gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vorschriften für die Branntweinsteuer nach dem Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß."
- 2.
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, soweit sich der in den Alkopops befindliche Branntwein im steuerrechtlich freien Verkehr befindet."
Artikel 7 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Am 1. Juli 2011 treten in Kraft:
- 1.
- Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 und 11;
- 2.
- Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und d Doppelbuchstabe bb.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und d tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 5 Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 16. Juni 2011 BGBl. I S. 1090 m.W.v. 1. Juli 2011
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
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