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Änderung § 4 TVÜG vom 09.06.2017
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§ 4 TVÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung | § 4 TVÜG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Mitteilungswesen im Übergangszeitraum | |
(Text alte Fassung) (1) Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkundung oder Aufnahme als Hinweis weniger als acht Tage vor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, bearbeitet die Registerbehörde nach § 78c der Bundesnotarordnung weiter. (2) 1 Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkundung oder Aufnahme als Hinweis acht oder mehr Tage vor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, werden noch vom Übergeber bearbeitet. 2 Der Übergeber leitet der Registerbehörde diese Mitteilungen jedoch ausnahmsweise zur Bearbeitung nach § 78c der Bundesnotarordnung unverzüglich zu, wenn er von ihnen | (Text neue Fassung) (1) Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkundung oder Aufnahme als Hinweis weniger als acht Tage vor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, bearbeitet die Registerbehörde nach § 78e der Bundesnotarordnung weiter. (2) 1 Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkundung oder Aufnahme als Hinweis acht oder mehr Tage vor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, werden noch vom Übergeber bearbeitet. 2 Der Übergeber leitet der Registerbehörde diese Mitteilungen jedoch ausnahmsweise zur Bearbeitung nach § 78e der Bundesnotarordnung unverzüglich zu, wenn er von ihnen |
1. erst nach dem Übernahmestichtag Kenntnis erlangt oder 2. zwar vor dem Übernahmestichtag Kenntnis erlangt, aber eine Bearbeitung nach § 42 Absatz 2 der Personenstandsverordnung dennoch nicht erfolgt ist. |
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