1Die pharmazeutischen Unternehmer können in begründeten Fällen sowie in Stichproben die Abrechnung der Abschläge durch einen Treuhänder innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung des Anspruchs nach
§ 1 überprüfen lassen.
2Hierfür dürfen an den Treuhänder die für den Prüfungszweck erforderlichen personenbezogenen Daten übermittelt werden.
3Zum Nachweis dürfen auch Reproduktionen von digitalisierten Verordnungsblättern vorgelegt werden.
4Der Treuhänder darf die ihm übermittelten Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Abrechnung der Abschläge verarbeiten.
5Weitere Einzelheiten der Prüfung können in der Vereinbarung nach
§ 2 Satz 4 geregelt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 51 BBhV Bewilligungsverfahren (vom 01.04.2024) ... nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu ...
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1050
Artikel 4 AMVSG Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel ... der Abgabe geltenden Erstattungsbetrag liegt. § 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 2, 3 , 4 und 5 gelten entsprechend." 2. In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort ... 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 2, 3, 4 und 5 gelten entsprechend." 2. In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Treuhänder" die Wörter „innerhalb eines Jahres ab ...
V. v. 13.07.2011 BGBl. I S. 1394, 2710
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626