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Änderung § 11 ThUG vom 02.09.2011
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§ 11 ThUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2011 geltenden Fassung | § 11 ThUG n.F. (neue Fassung) in der am 09.05.2013 geltenden Fassung durch B. v. 10.06.2013 BGBl. I S. 1479 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Zuführung und Vollzug der Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht | |
(Text alte Fassung) (1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde. | (Text neue Fassung) (1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde. *) |
(2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die Führungsaufsicht. | |
--- Anm. d. Red.: *) abweichendes Landesrecht Saarland, siehe B. v. 13. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2062) Sachsen, siehe B. v. 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1479) | |
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