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Änderung § 6 ThUG vom 09.05.2013
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§ 6 ThUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.05.2013 geltenden Fassung | § 6 ThUG n.F. (neue Fassung) in der am 09.05.2013 geltenden Fassung durch B. v. 10.06.2013 BGBl. I S. 1479 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Beteiligte | |
(1) Beteiligte sind der Betroffene und der Antragsteller. (2) Der dem Betroffenen beigeordnete Rechtsanwalt wird durch seine Beiordnung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. (3) Auf ihren Antrag sind als Beteiligte hinzuzuziehen: | |
(Text alte Fassung) 1. die zuständige untere Verwaltungsbehörde und der Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene zur Vollstreckung der Sicherungsverwahrung befindet, sofern sie nicht Antragsteller sind, sowie | (Text neue Fassung) 1. die zuständige untere Verwaltungsbehörde und der Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene zur Vollstreckung der Sicherungsverwahrung befindet, sofern sie nicht Antragsteller sind, *) sowie |
2. die Führungsaufsichtsstelle des Betroffenen. | |
--- *) abweichendes Landesrecht Sachsen, siehe B. v. 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1479) | |
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