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Änderung § 4 BATZV vom 28.10.2016
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§ 4 BATZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung | § 4 BATZV n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 10 Abs. 1 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Bewilligung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Über den Antrag auf Altersteilzeit entscheidet die Dienstbehörde unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange. 2 Beamtinnen und Beamten, die vor der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt waren, kann Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden. 3 In diesem Fall werden die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst, dass vor der Freistellung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist. 4 Im Fall des § 92 Absatz 1 oder des § 92a des Bundesbeamtengesetzes oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst zu leisten. 5 Geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit bleiben in beiden Fällen unberücksichtigt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Über den Antrag auf Altersteilzeit entscheidet die Dienstbehörde unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange. 2 Beamtinnen und Beamten, die vor der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt waren, kann Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden. 3 In diesem Fall werden die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst, dass vor der Freistellung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist. 4 Im Fall des § 92 Absatz 1, des § 92a oder des § 92b des Bundesbeamtengesetzes oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst zu leisten. 5 Geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit bleiben in beiden Fällen unberücksichtigt. |
(2) Im Fall der Überschreitung der Quote nach § 93 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes ist über die Anträge in der Reihenfolge der Zeitpunkte zu entscheiden, zu denen die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, hilfsweise in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge. |
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