Tools:
Update via:
Änderung § 1 GebOSt vom 04.01.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 FZVNEV am 4. Januar 2018 und Änderungshistorie der GebOStHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 GebOSt a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.01.2018 geltenden Fassung | § 1 GebOSt n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebührentarif | |
(Text alte Fassung) (1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 34a des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage). | (Text neue Fassung) (1) 1 Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. 2 Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage). |
(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden. | |
(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9610/al0-66298.htm