Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9290-15 Gebühren im Straßenverkehr
| |

Eingangsformel



Auf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), des § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) und des § 34a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), § 18 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), § 18 Absatz 3 durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 34a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 34a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:


§ 1 Gebührentarif



(1) 1Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. 2Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.




§ 2 Auslagen



(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,

2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,

3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,

4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,

5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,

6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,

6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,

7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,

8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,

9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,

10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,

11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,

12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,

13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) 1Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. 2Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.




§ 3 Kostengläubiger



(1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt.

(2) Bei den Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist der Träger der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Kostengläubiger.


§ 4 Kostenschuldner



(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 5 Persönliche Gebührenfreiheit



(1) Von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs sind befreit:

1.
Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden;

2.
die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden;

3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Zweckverbände und die sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern die Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen;

4.
die ausländischen ständigen diplomatischen Missionen;

5.
1die Mitglieder der ausländischen ständigen diplomatischen Missionen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt. 2Bei Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals sowie den mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern ist außerdem erforderlich, dass der Fahrzeughalter Angehöriger des Entsendestaats ist;

6.
die zugelassenen berufskonsularischen Vertretungen;

7.
1die Mitglieder der berufskonsularischen Vertretungen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt. 2Nummer 5 Satz 2 gilt entsprechend;

8.
die Berufskonsularbeamten oder Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals bei den von Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen, sofern sie Angehörige des Entsendestaats sind, sowie die mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt;

9.
die amtlichen zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen anderer Staaten oder deren Mitglieder, soweit ihnen auf Grund völkerrechtlicher Übereinkünfte mit der Bundesrepublik Deutschland oder auf Grund von Rechtsverordnungen der Bundesregierung Vorrechte und Befreiungen wie diplomatischen Missionen oder diplomatischen Vertretern gewährt werden;

10.
die Ehegatten der in Nummer 9 genannten Personen.

(2) Von der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 413 und 414 des Gebührentarifs sind, soweit es sich um eine Vollprüfung im Rahmen des § 21 StVZO handelt, die in Absatz 1 Nummer 4 bis 10 aufgeführten Missionen, Vertretungen, Organisationen und Personen befreit.

(3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.

(4) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.

(5) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:

1.
Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

2.
Bundesanstalt für Materialprüfung.

(6) Die für die Erhebung der Gebühren zuständige Stelle kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgründen Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen gewähren, die wegen der Behinderung erforderlich werden.

(7) Von der Zahlung der Gebühren nach der Nummer 141 des Gebührentarifs sind Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Straßenverkehrsgesetzes befreit, soweit sie eine Auskunft auf der Grundlage von § 37 bis § 37c des Straßenverkehrsgesetzes erhalten.




§ 6 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen



(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.

(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.

(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit

1.
die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder

2.
diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.




§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 7 ändert mWv. 11. Februar 2011 GebOSt

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft; gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Februar 2011.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer


Anlage (zu § 1)



1. Abschnitt Gebühren des Bundes


Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
 A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung, Straßenverkehrs-Ordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, Fahrzeugteileverordnung, Fahrpersonalverordnung und Internationale Vereinbarungen

 
 1. Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und
Fahrzeugteile sowie Autorisierungen

 
111Erteilung 
111.1einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typ-
genehmigung (Mehrphasen-Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV) für Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten
Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien
534,00 bis 734,00
111.1.1einer EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV) für Fahrzeugtypen ohne Vorlage
aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelricht-
linien
785,00 bis 4.853,00
111.2einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt 404,00 bis 537,00
111.2.1von Genehmigungen nach ECE-Regelung Nummer 90 für
unterschiedliche Bremsbelag-Einheiten mit gleichem Reib-
material
Gebühr nach Gebühren-
nummer 111.2 (einmalig)
zzgl. 22,00 Euro für jede weitere
Folgegenehmigung

111.3einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahr-
funktion
8.925,00 bis 89.240,00
111.4einer Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer
Fahrfunktion
8.925,00 bis 89.240,00
111.5einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto-
nomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
49,00 bis 129,00
111.6einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto-
matisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
49,00 bis 129,00
111.7einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
49,00 bis 129,00

112Erteilung eines Nachtrags  
112.1zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typ-
genehmigung für Fahrzeugtypen
 
112.1.1ohne Gutachten 169,00 bis 179,00
112.1.2mit Gutachten 340,00 bis 360,00
112.1.3zu einer EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV) für einen Fahrzeugtyp ohne
Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Ein-
zelrichtlinien
169,00 bis 2.429,00
112.2zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt  
112.2.1ohne Gutachten 125,00 bis 135,00
112.2.2mit Gutachten 251,00 bis 266,00
112.3Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Er-
laubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund des-
selben Sachverhalts
Gebühr nach Gebührennummer
112.1 bzw. 112.2 (einmalig)
zzgl. 22,00 Euro für jeden
weiteren Folgenachtrag

112.4zur Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunk-
tion
4.462,50 bis 44.620,00
112.5zur Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer
Fahrfunktion
4.462,50 bis 44.620,00
112.6einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto-
nomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
49,00 bis 129,00
112.7einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto-
matisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
49,00 bis 129,00
112.8einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
49,00 bis 129,00

113Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträg-
lichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeug-
teiletypen
die Hälfte der jeweiligen Gebühr
nach den Gebührennummern
112.1.1 bis 112.2.2
114Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf
Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Er-
laubnis oder Genehmigung, wenn
 
114.1ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird 141,00
114.2eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über
die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird
361,00


1a. Anerkennung von Stellen zur Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Anerkennung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, behördliche Bewertung von Maßnahmen zum Qualitäts- und Sicherheitsmanagement bei der Produktion von Fahrerkarte, Führerschein, Fahrerqualifizierungsnachweis und Zulassungsbescheinigung, Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion

 
115Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutach-
tung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
 
115.1Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) 5.113,00 bis 23.622,00
115.2Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) 2.556,00 bis 11.453,00
115.3Begehung2.045,00 bis 7.158,00
115.4Überwachung (mit Begehung) 2.045,00 bis 10.737,00
115.5Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) 1.534,00 bis 7.669,00
116Anerkennung von Stellen als Technischer Dienst im Genehmigungsverfahren nach EG-FGV  
116.1Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 7.669,00 bis 41.517,00
116.2Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begutachtung und
Reisezeit)
4.090,00 bis 20.758,00
116.3Begutachtung2.556,00 bis 15.748,00
116.4Überwachung (mit Begutachtung) 4.090,00 bis 21.474,00
116.5Re-Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 2.556,00 bis 9.715,00
117Anerkennung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmana-
gements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeug-
teilen
 
117.1Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 7.158,00 bis 20.452,00
117.2Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begutachtung und
Reisezeit)
3.579,00 bis 7.669,00
117.3Begutachtung2.556,00 bis 8.692,00
117.4Überwachung (mit Begutachtung) 2.045,00 bis 8.692,00
117.5Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) 4.090,00 bis 10.226,00
118Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den
Gebührennummern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben
erbracht werden
97,10
119Bewertung der qualitätssichernden Maßnahmen bei Herstellern im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (Anfangsbewertung und laufende Konformitätsprüfungen)  
119.1Konformitätsbericht für Unternehmen mit einer Fertigungs-
stätte
716,00
119.2Konformitätsbericht je weitere Fertigungsstätte 562,00
119.3Vorprüfung gemäß Recyclingrichtlinie 1.278,00 bis 8.181,00
119.4Verlängerung der Vorprüfungsbescheinigung 614,00 bis 2.965,00
119.5Bewertung der Unternehmen, die an der Herstellung oder Ver-
teilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führer-
scheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaket-
ten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten
beteiligt sind
2.659,00 bis 3.477,00
119.6Bewertung von Überwachungsorganisationen 5.062,00 bis 6.442,00
119.7Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulas-
sungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerquali-
fizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern,
Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unterneh-
men
1.483,00 bis 2.399,00
119.8Überwachung von Überwachungsorganisationen 1.892,00 bis 2.914,00

120Zulassung zur Selbstprüfung für Hersteller von Kleinserienfahrzeugen  
120.1Feststellen der Eignung und Zulassung zur Selbstprüfung (ohne Begutachtung
von Prüfverfahren)
3.120,00
120.2Überwachung (ohne Begutachtung von Prüfverfahren) 1.270,00
120.3Begutachtung je Prüfverfahren 195,00
120.4Stundensatz für Nachträge. Erweiterungen oder Änderungen der Urkunde in
Sprache oder Format
97,10
121Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den
Gebührennummern 119 bis 120 erfassten Pflichtaufgaben
erbracht werden
84,40
122Stundensatz für Reisezeiten für Maßnahmen nach den
Gebührennummern 115 bis 120
61,40
 2. Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen

 
123Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II
(einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen)
 
123.1Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 4
Nummer 1 FZV über die Zulassungsbehörde
3,80
123.2Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 4
Nummer 2 FZV zur Ausfüllung durch den Hersteller oder dessen
bevollmächtigten Vertreter nebst Überwachung
6,70
124Aufstellung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeug-
register (ZFZR)
- bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II
- bei der Ausgabe der roten Kennzeichen oder der Kurzzeitkenn-
zeichen
oder Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel
2,60
125Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen 0,60
126Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahr-
erlaubnisregister (ZFER)
 
126.1bei Fahrerlaubnissen auf Probe 1,80
126.2in den übrigen Fällen 1,00
127Registrierung einer elektronischen Mitteilung über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens oder einer Versicherungsplakette
im ZFZR
0,20

 2a Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt

 
128Registrierung einer juristischen Person des Privatrechts als Großkunde bei der
Großkundenschnittstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes
3.220,00
129Entgegennahme eines Antrages eines Großkunden durch die
Großkundenschnittstelle [und Weiterleitung des Antrags an die zuständige
Zulassungsbehörde]
0,30

 3. Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden

 
131Aufbietung einer verlorenen Zulassungsbescheinigung
Teil II, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekannt-
machung
5,10

4. Auskünfte und Informationen und Mitteilungen

141Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger  
141.1- im automatisierten Verfahren 0,10
141.2- im teilautomatisierten Verfahren (digitalisierte, formatgerechte Anfragen) 4,00
141.3- im schriftlichen Verfahren 5,10
142Sammelauskünfte im Rahmen von Rückrufaktionen  
142.1- bei erstmaliger Durchführung 1.500,00 bis 5.000,00
142.2- im Wiederholungsfall 1.000,00 bis 4.000,00
143Übersendung eines Informationsschreibens an einen Halter nach
§ 63d StVG, sofern dies durch einen Antragsteller veranlasst wird
Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 143.1 und 143.2
werden Portokosten als Auslagen gesondert in der tatsächlich ent-
standenen Höhe erhoben.
 
143.1- bei 1 bis 25.000 Schreiben 2.500,00 bis 10.000,00
143.2- bei mehr als 25.000 Schreiben 5.000,00 bis 300.000,00
144Schriftliche Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs 6,10
145Auskunft aus dem Fahreignungsregister an eine Behörde in Fahr-
erlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Absatz 1 Nummer 3,
Absatz 2, 4, 4a und 4b StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen,
soweit sie durch einen Antragsteller veranlasst werden
3,30
146Auskünfte aus dem und Mitteilungen an das Berufskraftfahrer-
qualifikationsregister (BQR), die im Zusammenhang mit der
Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen stehen
5,00


Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teilweise für den
Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben.

 
 5. Ausnahmegenehmigungen

 
151Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung
einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmi-
gung oder Allgemeinen Bauartgenehmigung
132,00
152Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der
StVZO in anderen Fällen je Ausnahmetatbestand und je
Fahrzeug
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme
bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger
Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwal-
tungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berech-
net werden; dabei darf die Untergrenze des Gebühren-
rahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetat-
bestand nicht unterschritten werden.
10,20 bis 511,00

 6. Überprüfung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreig-
nung, von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraft-
fahreignung durchführen und von Technischen Prüfstellen,
Bereich Fahrerlaubnisprüfung (Begutachtung nach § 72 FeV)
 
160Erstbegutachtung 
160.1Erstbegutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreig-
nung (ohne Begutachtung vor Ort)
7.669,00 bis 17.895,00
160.2Erstbegutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstellung der
Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort)
6.647,00 bis 17.895,00
160.3Erstbegutachtung eines Trägers von Technischen Prüfstellen, Bereich
Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)
8.692,00 bis 18.918,00
160.4Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Erstbegutachtung (ohne Reise-
zeit)
1.023,00 bis 2.556,00
161Regelmäßige Begutachtung  
161.1Regelmäßige Begutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für
Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)
2.045,00 bis 6.391,00
161.2Regelmäßige Begutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstel-
lung der Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort)
2.045,00 bis 6.391,00
161.3Regelmäßige Begutachtung einer Technischen Prüfstelle, Bereich Fahr-
erlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)
2.045,00 bis 6.391,00
161.4Begutachtung vor Ort im Rahmen einer regelmäßigen Begutachtung
(ohne Reisezeit)
1.023,00 bis 2.556,00
162Gutachtenüberprüfung 
162.1Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Gut-
achten für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne
Überprüfung der einzelnen Gutachten)
1.534,00
162.2Regelmäßige Überprüfung eines einzelnen Gutachtens einer Begutach-
tungsstelle für Fahreignung
61,40 bis 205,00
162.3Vorbereitung und Durchführung der Überprüfung von Gutachten aus be-
sonderem Anlass für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahr-
eignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten)
1.534,00
162.4Überprüfung eines einzelnen Gutachtens aus besonderem Anlass einer
Begutachtungsstelle für Fahreignung
123,00 bis 307,00
163Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm 4.602,00 bis 12.782,00
164Zusätzliche Leistungen  
164.1Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebührennummern 160
bis 163 erbracht werden
92,00
164.2Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebührennum-
mern 160 bis 163
61,40
165Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle  
165.1Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der
Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten
694,79
165.2Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung
der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
694,79
166Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle  
166.1Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der
Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten
167,42
166.2Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der
Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
167,42
 7. Erfahrungsaustausch des Personals der Begutach-
tungsstelle für Fahreignung

 
170Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nummer 7
der Anlage 14 zur FeV unter der Leitung der Bundesanstalt
für Straßenwesen (pro Kalenderjahr)
1.534,00
 8. Digitales Kontrollgerät und Kontrollgerätkarten

 
181Sicherheitstechnische Überprüfungen  
181.1Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kon-
trollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die
Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach
den Gebührennummern 119.9 und 122
2.659,00 bis 6.900,00
181.2Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von EG-
Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen.
Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich
nach den Gebührennummern 119.9 und 122
1.483,00 bis 2.518,00
182Digitale Zertifikate und Verschlüsselungsdienstleistungen  
182.1Zuteilung eines Zertifikats für eine Fahrzeugeinheit als eine
Komponente des digitalen Kontrollgeräts
1,20
182.2Zuteilung eines kryptographischen Schlüssels für einen
Weg- und Geschwindigkeitsgeber als eine Komponente
des digitalen Kontrollgeräts
0,65

 9. Maßnahmen des Fernstraßen-Bundesamts oder der auf Grund
des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen
Gesellschaft privaten Rechts
 
183Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der Un-
ternehmer an Arbeitsstellen
45,00 bis 1.070,00
184 Entscheidung über eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO für
Veranstaltungen, die ausschließlich auf den mit Zeichen 330.1
und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des
Bundes stattfinden (§ 44a Abs. 1 Satz 3 StVO)
45,00 bis 1.070,00
bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Ver-
waltungsaufwand
1.070,00 bis 3.207,00
185Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der
StVO nach § 46 Absatz 2a StVO je Ausnahmetatbestand und
je Fahrzeug/Person
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten
Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle
kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsauf-
wandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden;
dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von
45,00 Euro je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand
nicht unterschritten werden.
45,00 bis 1.070,00
186Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des
Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch
die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders
rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen
werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.
Gebühr in Höhe der Gebühr für
die beantragte oder angefochtene
Amtshandlung, mindestens-
jedoch 180,00 Euro; bei-
gebührenfreien angefochtenen
Amtshandlungen 180,00 Euro.

 B. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des
Straßenverkehrs

 
198Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson 102,00 bis 3.068,00
199Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maß-
nahmen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und
Person
15,30 bis 61,40


2. Abschnitt Gebühren der Behörden im Landesbereich*)


Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
 A. Straßenverkehrsgesetz,
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung,
Fahrerlaubnis-Verordnung

 
 1. Fahrerlaubnis, Führerschein und Fahrberechtigung

 
201Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Ver-
längerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung durch die nach § 21 Absatz 1 FeV
zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung
des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im
Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Absatz 1
FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung
einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der
Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten
Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger
Einheiten des Katastrophenschutzes
5,10
202Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahr-
gastbeförderung, Erteilung einer Fahrberechtigung, Erteilung
des Rechts, von einer auslän-
dischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
und/oder Ausfertigung des Führerscheins
 
202.1Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrer-
laubnis, Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung
34,50
 bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich 10,20 bis 35,80
202.2auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
aufgeführten Staat, sofern keine Prüfung verlangt wird
26,90
202.3nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in-
oder ausländischen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung, nach vorangegangenem Verzicht auf
die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder nach Verhän-
gung einer Sperrfrist
34,50 bis 257,30
202.4als Ersatz 19,20 bis 37,10
202.5bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts
(§ 6 Absatz 6 Satz 2 FeV)
24,30
202.6bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitz-
standes
10,20 bis 30,70
202.7Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits in
den Nummern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder einer
als Nachweis der Fahrerlaubnis geltenden befristeten
Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7 FeV), soweit
vom Bewerber veranlasst
9,00
202.8Ausfertigung einer Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV 7,70
202.9Überprüfung einer Begleitperson nach § 48a Absatz 5 Satz 2
FeV
1,50 bis 10,00
202.10Erteilung einer Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach
Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger
Einheiten des Katastrophenschutzes
19,20
203(gestrichen) 
204Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur
Fahrgastbeförderung
28,60
205Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahr-
gastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlän-
gerungen) oder Internationalen Führerscheins
7,70
206Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaub-
nis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung
der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis
oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung,
Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrer-
laubnis zur Fahrgastbeförderung; Aberkennung des Rechts
oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer
ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen;
Untersagen des Führens
von Fahrzeugen oder Tieren
33,20 bis 256,00
207Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatz-
ausstellung eines Internationalen Führerscheins, gegebe-
nenfalls einschließlich Ausfertigung
11,20 bis 15,30
208Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Ent-
scheidung über die Entziehung oder die Einschränkung
der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen
nach § 46 FeV; Anordnung von Maßnahmen zur Vorberei-
tung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaub-
nis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Absatz 9 FeV
12,80 bis 25,60
209Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf
Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), Ermahnung oder
Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StVG)
17,90

210Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar
(§ 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG) einschließlich der
Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt
25,60
211(aufgehoben) 
212(aufgehoben)  
213Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der
Fahrerlaubnis-Verordnung je Ausnahmetatbestand und je
Person
5,10 bis 511,00
214Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung,
Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der
Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde,
sowie die Überprüfung
 
214.1einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV 128,00 bis 2.556,00
214.2einer Sehteststelle nach § 67 FeV 51,10 bis 307,00
214.3einer anderen Stelle nach § 68 FeV 51,10 bis 511,00
214.4eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
nach § 70 FeV
128,00 bis 2.556,00
214.5(aufgehoben)  
214.6Anerkennung als Kursleiter für die Durchführung von beson-
deren Aufbauseminaren gemäß § 36 FeV
33,20 bis 256,00
215Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG)  
215.1Erteilung der Seminarerlaubnis 40,90
215.2Erteilung der Seminarerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rück-
nahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht
33,20 bis 256,00
215.3Berichtigung eines Erlaubnisbescheides 7,70
215.4Erlaubnisbescheid als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewor-
denen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklä-
rung
15,30 bis 38,30
215.5Rücknahme oder Widerruf der Seminarerlaubnis 33,20 bis 256,00
215.6Zwangsweise Einziehung eines Erlaubnisbescheides. Diese Gebühr ist
auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst
nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
14,30 bis 286,00
215.7Überprüfung einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreig-
nungsseminars (§ 4a Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 StVG). Die Gebühr ist
auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschul-
den der nach Landesrecht zuständigen Behörde und ohne ausreichende
Entschuldigung des Inhabers der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie
am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt wer-
den konnte.
30,70 bis 511,00
215.8Versagung der Seminarerlaubnis 33,20 bis 256,00
216Eintragung der Schlüsselzahlen 96, 196 und 197 im Führerschein 28,60
217Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle  
217.1Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der
Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten
250,00 bis 1.000,00
217.2Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung
der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
250,00 bis 1.000,00
 2. Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/An-
hängern

 
221Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.8 erhöhen
sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach
Nummer 225.
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich, wenn der
Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt
nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar
sind, um 15,30 Euro.
Die Gebühren nach den Nummern 221.1, 221.1.1, 221.2, 221.2.1, 221.10
und 221.10.1 erhöhen sich im Falle der Zuteilung einer vom regelmäßigen
Zuteilungsverfahren der Zulassungsbehörde abweichenden
Erkennungsnummer (Wunschkennzeichen) um 10,20 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und 221.8 erhöhen sich im
Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung
Teil II um 5,10 Euro. Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen
sich im Falle der Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 6,00 Euro.
 
221.1Zulassung oder Wiederzulassung - jeweils außer in den Fällen der Nummern
221.1.1, 221.6 und 221.7 -, Änderung des Kennzeichens, Änderung des
Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart,
wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach
Nummer 221.2, 221.6 oder 221.8 nicht zusätzlich anfällt
30,00
221.1.1Internetbasierte Zulassung, internetbasierte Wiederzulassung außer im Fall der
Nummer 221.7
Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um
0,30 Euro.
12,80
221.1.2Tageszulassung eines Fahrzeugs 45,90
221.1.3Internetbasierte Tageszulassung 14,90
221.2Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk
und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel -,
außer im Fall der Nummer 221.2.1
27,10
221.2.1Internetbasierte Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen
Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - mit und ohne
Halterwechsel

Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro.
12,10

221.3Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkenn-
zeichens
31,40
221.4Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen 10,20
221.5Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen 25,60 bis 205,00
221.6 Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben
Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel mit nach § 16 Absatz 1 Satz 4 FZV
reserviertem Kennzeichen -, außer im Fall der Nummer 221.7
23,00
221.7Internetbasierte Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb
desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und mit nach § 16 Absatz 1
Satz 4 reserviertem Kennzeichen - Diese Gebühr erhöht sich für einen
Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro
10,60
221.8Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des
bisherigen Kennzeichens - Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.8.1.
24,20
221.8.1Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei
Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - Halterwechsel
10,40
221.9Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk
bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel -,
außer im Fall der Nummer 221.9.1
23,60
221.9.1Internetbasierte Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen
Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - mit und
ohne Halterwechsel.
9,90
221.10Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines
neuen Kennzeichens - Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.10.1.
26,20
221.10.1Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und
Zuteilung eines neuen Kennzeichens - Halterwechsel - Diese Gebühr erhöht
sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro.
12,40
221.11.1Elektronischer Antrag einer juristischen Person auf Zulassung,
Wiederzulassung oder Außerbetriebsetzung, der über die
Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt abgewickelt wird.
entsprechend
der Nummern
221.1.1, 221.7
oder 224
221.11.2Soweit der Bearbeitungsaufwand aufgrund besonderer Umstände des
Einzelfalls nicht durch die Gebühr nach Nummer 221.11.1 i.V.m. den Gebühren
nach den Nummern 221.1.1, 221.7 oder 224 abgegolten ist, wird zusätzlich der
Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je angefangene
Viertelstunde Bearbeitungszeit 12,80 Euro.
 

222Zuteilung und Ausfertigung eines Vordrucks einer
Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines
Zulassungsverfahrens
Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten
gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt
nicht möglich ist und die Daten im örtlichen
Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.
10,20
223Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung
Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens einschließlich
Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach
§ 13 EG-FGV
Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß
§ 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht
möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister
nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.
49,70
223.1Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV 39,50
224Außerbetriebsetzung 
224.1innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks 15,90
224.2internetbasiert2,10

225Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder
internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen
wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder
Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer
Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in ande-
ren als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen
10,20
 Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulas-
sungsbescheinigung Teil I um 0,90 Euro.
 
225.1Internetbasierte Änderung der Anschrift des Halters innerhalb desselben
Zulassungsbezirks
4,30

226Auskunft aus dem Fahrzeugregister  
226.1Auskunft aus dem Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle
nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes
3,10
226.2Auskunft aus dem Fahrzeugregister bei Verrechnung über
eine Zentralstelle der Versicherer
3,10
226.3Entscheidung über die Auskunft aus dem Fahrzeugregister
in sonstigen Fällen, gegebenenfalls einschließlich der Aus-
kunftserteilung
5,10

227Zulassungsfreie Fahrzeuge
Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich
bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die
Gebühr nach Nummer 225.
Die Gebühren nach Nummer 227.3 erhöhen
sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4
FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die
Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind,
um 15,30 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich
im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um
10,20 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich
im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulas-
sungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro.
 
227.1Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach
§ 13 EG-FGV
39,50
227.2Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach
§ 13 EG-FGV und Zuteilung eines eigenen Kenn-
zeichens
55,60
227.3Umschreibung eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens
- mit und ohne Halterwechsel -
27,00
227.4Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs nach Außerbetriebsetzung
innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwech-
sel und ohne Änderung der Kennzeichen -
11,60
227.5Umschreibung eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs innerhalb des Zulassungsbezirks
- Halterwechsel -
16,70
227.6Änderung der Erkennungsnummer oder des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen 27,00
227.7Umschreibung eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem
anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - ohne Halter-
wechsel -
16,70

228Abstempeln von Kennzeichen sowie Zuteilung einer Prüf-
marke in anderen als in den nach Nummern 221 und 227
erfassten Fällen
2,60
 Zusätzlich 
228.1je HU-Plakette sowie Prüfmarke 0,50
228.2je Stempelplakette  
 ohne farbiges Landeswappen 0,70
 mit farbigem Landeswappen 1,20
228.3je Plakettenträger 0,30
229Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines
roten Kennzeichens
10,20 bis 15,30
230Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an Fahrzeug-
halter, Fahrzeughändler oder Zulassungsdienste, je Erken-
nungsnummer
2,60
 Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines
Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
 
231Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherungs-
übereignung eines Kraftfahrzeugs
 
231.1Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils 5,10
231.2Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II ein-
schließlich Einschreibegebühr
10,20
232Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhänger-
verzeichnisses
 
232.1Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragen-
des Fahrzeug
2,60
232.2Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnis-
ses je hinzugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug
2,60
232.3Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses 1,00
233Bei Verwendung von Klebesiegeln erhöhen sich die Gebüh-
ren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel um 0,30 Euro.
 
234Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung
gemäß Nummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO
15,30
235Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes 5,10 bis 20,50
236Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II 8,70
 3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben
und Organisationen im Bereich der Überwachung

 
241Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung,
Rücknahme oder den Widerruf und im Falle der Anerken-
nung einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungs-
urkunde sowie die Überprüfung
 
241.1einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicher-
heitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasan-
lagenprüfungen
128,00 bis 256,00
241.2einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die
Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder
Gasanlagenprüfungen durchführen
256,00 bis 409,00
241.3eines Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers
oder eines Fahrzeugherstellers nach § 57b Absatz 3 und 4
StVZO oder eines Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers
nach § 57d Absatz 4 StVZO
56,20 bis 225,00
241.4einer Überwachungsorganisation
Bei einer Überprüfung jeweils zuzüglich der Kosten für eine
etwaige Überprüfung an Ort und Stelle.
128,00 bis 1.023,00
241.5einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung der Abgas-
untersuchung
38,30 bis 153,00

241aErhebung und Speicherung der Daten nach Nummer 6.2.1 der Anlage VIIIc
der StVZO und Auskunft zu diesen Daten oder Übermittlung dieser Daten
nach den Nummern 6.2.2.1 und 6.2.2.3 der Anlage VIIIc der StVZO je
Kraftfahrzeugwerkstatt für einen Zweijahreszeitraum
25,00

242Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung,
Rücknahme oder den Widerruf der Bestätigung der Be-
stellung des technischen Leiters einer Überwachungs-
organisation oder dessen Vertreters
25,60 bis 102,00
243Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung,
Rücknahme oder den Widerruf der Zustimmung zur Betrau-
ung von Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Durch-
führung von Untersuchungen nach Nummer 3.7 und Num-
mer 4.1.3 der Anlage VIIIb zur StVZO
33,20 bis 256,00
244Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptun-
tersuchungen einschließlich Abnahmen nach § 19 Absatz 3
StVZO für Überwachungsorganisationen
Diese Gebühr schließt die Kosten für die Mitglieder des
Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile
der Prüfung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr
481,00
 für die Gesamtprüfung um jeweils 33 1/3 v. H. für jeden aus-
gefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge
werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt
nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungs-
ausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des
Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder
nicht zu Ende geführt werden konnten.
 
 4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO,
FZV, FeV, BKrFQV


 
251Entscheidung über einen Antrag auf Tilgung einer Ein-
tragung im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 3
Nummer 2 StVG
12,80 bis 102,00
252Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich
der Prüfung der Eintragung
21,50 bis 200,00
253Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug
durch die Zulassungsbehörde
7,20
254Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuerge-
setz, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahr-
zeug-Zulassungsverordnung, der EG-Fahrzeuggenehmi-
gungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für
die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme
beseitigt sowie nachgewiesen worden sind. Die Gebühr um-
fasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der
Anordnung entstehenden Kosten.
14,30 bis 286,00
255Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift
des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, je
Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme
bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger
Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwal-
tungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berech-
net werden; dabei darf die Untergrenze des Gebühren-
rahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetat-
bestand nicht unterschritten werden.
10,20 bis 511,00
256Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Nieder-
schrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG, § 9 Absatz 3 BKrFQV)
30,70
257Bewertung alternativer Lehr- und Lernmethoden und Medien zur Gestal-
tung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungssemi-
nars nach § 42 Absatz 2 FeV einschließlich der Auslagen für eine externe
Begutachtung
1.000,00 bis 10.000,00
258Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsycholo-
gische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 StVG
nach dem Zeitaufwand
mit 12,80 Euro
je angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit
259Zuteilung einer Plakette zur Kennzeichnung von Fahrzeugen
nach § 4 EmoG in Verbindung mit § 14 Absatz 4 FZV
11,00

260Zuteilung eines Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahr-
zeugen nach § 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 CsgG
11,00

 B. Straßenverkehrs-Ordnung

 
261Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der
Unternehmer an Arbeitsstellen
10,20 bis 767,00
262Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht 25,60
263Entscheidung über eine Erlaubnis mit Ausnahme der Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO nach der StVO 10,20 bis 767,00
 Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem
Verwaltungsaufwand
767,00 bis 2.301,00
263.1Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum-
oder Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 StVO
 
263.1.1bei Erteilung der Erlaubnis oder der Ausnahme 40,00 bis 1.300,00
nach Maßgabe
des Anhangs
263.1.2bei Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis oder Ausnahme aus
anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit, bei Rücknahme oder
bei Widerruf
75 Prozent
der Gebühr
nach
Nummer 263.1.1
263.1.3bei Änderung einer bestehenden Erlaubnis oder Ausnahme  
263.1.3.1 bei gewöhnlichem Aufwand entsprechend der
Nummer 263.1.1
263.1.3.2bei geringem Aufwand nach Zeitaufwand 10,00
je angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit


264Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der
StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person
mit Ausnahme der Ausnahmegenehmigung nach
§ 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO

Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme
bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw.
gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des gerin-
geren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamt-
gebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des
Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug/Person und
je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.
10,20 bis 767,00
265Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner10,20 bis 30,70 pro Jahr
 C. Ferienreiseverordnung

 
271Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot
für Lastkraftwagen
10,20 bis 179,00
 D. Fahrlehrergesetz

 
301Fahrlehrerprüfung 
301.1 für die Klasse BE  
- für die fahrpraktische Prüfung 238,02
- für die Fachkundeprüfung 635,68
- für die Lehrproben  
a) im theoretischen Unterricht 210,92
b) im fahrpraktischen Unterricht 210,92
301.2 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A  
- für die fahrpraktische Prüfung 238,02
- für die Fachkundeprüfung 434,96
301.3 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE
oder DE
 
- für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE 300,52
- für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE 434,96
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des
Prüfungsausschusses - mit Ausnahme der Auslagen - ein.
Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschul-
den des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Ent-
schuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht
stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
 
302Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308)  
302.1der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter-
scheins
40,90
302.2der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),
der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des
Fahrlehrerscheins
40,90
302.3 der Fahrschulerlaubnis  
- an eine natürliche Person 102,00
- an eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft153,00
302.4der Zweigstellenerlaubnis 84,40
302.5der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder
eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3,
§ 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG
102,00 bis 358,00
302.6der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter-
scheins
der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),
der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des
Fahrlehrerscheins
der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder
eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47
Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG
nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder
nach vorangegangenem Verzicht
33,20 bis 256,00
303Änderung 
303.1der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),
der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung eines
Fahrlehrerscheins oder eines Anwärterscheins
40,90
303.2der Fahrschulerlaubnis 56,20
303.3der Zweigstellenerlaubnis 40,90
303.4der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte 51,10 bis 169,00
304Gestrichen 
305Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins 15,30 bis 38,30
306Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der Anwärter-
befugnis, Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis
Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der
Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahr-
lehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers
nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder
§ 53 Absatz 10 FahrlG
33,20 bis 256,00
307Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärter-
scheins
Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die
zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme
beseitigt worden ist.
14,30 bis 286,00
308Überprüfung 
308.1der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, einer Fahrschule oder
Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer verkehrspädagogischen
Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 46, einer Aus-
oder Fortbildungsveranstaltung nach § 51 Absatz 1 FahrlG
30,70 bis 511,00
308.2einer Fahrlehrerausbildungsstätte
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Über-
wachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne
ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festge-
setzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden
konnte.
30,70 bis 511,00
309Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über
das Fahrlehrerwesen
5,10 bis 511,00
310Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der
Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),
der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrs-
pädagogik (§ 46 FahrlG), der Anwärterbefugnis, der Fahrschul-
erlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis, der amtlichen Anerkennung
einer Fahrlehrerausbildungsstätte, eines Aus- oder Fortbildungs-
trägers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53
Absatz 10 FahrlG oder deren Änderung
33,20 bis 256,00
311Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrs-
pädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für
den Einweisungslehrgang nach
§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b FahrlG
nach dem
Zeitaufwand mit
12,80 Euro je
angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit
 E. Kraftfahrsachverständigengesetz

 
321Prüfung für die  
321.1amtliche Anerkennung als Sachverständiger 685,00
321.2amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefug-
nissen
608,00
321.3amtliche Anerkennung als Prüfer 562,00
321.4amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen 481,00
321.5Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverstän-
diger oder als Prüfer
481,00
 Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des
Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile
der Prüfung für die amtliche Anerkennung nicht durchge-
führt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um
jeweils 33 1/3 v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich
dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro auf-
gerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die
ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne aus-
reichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten
Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden
konnten.
 
322Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachver-
ständiger oder Prüfer, gegebenenfalls einschließlich der
Ausfertigung des Ausweises
25,60 bis 102,00
323Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Er-
satz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen,
außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklä-
rung
10,20
324Entscheidung über die Bestätigung der Bestellung oder Ab-
berufung des Leiters einer Technischen Prüfstelle oder einer
dieser unmittelbar nachgeordneten Dienststelle sowie von
deren Stellvertretern
25,60 bis 102,00
325Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder
ihrer Erweiterung, ausgenommen Ausscheiden aus Alters-
gründen
28,10 bis 71,60
326Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerken-
nung
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die
zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangs-
maßnahme beseitigt worden ist.
7,70 bis 40,90
329Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften
des Kraftfahrsachverständigengesetzes
25,60 bis 511,00
 F. Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)

 
343Fahrerqualifizierungsnachweis 
343.1Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines Fahrerqualifizie-
rungsnachweises oder eines neuen Fahrerqualifizierungsnach-
weises bei Änderungen oder Beschädigung sowie Entschei-
dung über den Antrag (§§ 8 und 9 BKrFQV)
15,80
343.2Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines neuen Fahrerqua-
lifizierungsnachweises bei Verlust oder Diebstahl sowie Ent-
scheidung über den Antrag (§ 9 Absatz 2 BKrFQV)
20,20
343.3 Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie
Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktver-
sand innerhalb Deutschlands
11,70
343.4Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie
Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktver-
sand in EU-Mitgliedstaaten
12,80
343.5Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises im Ex-
pressverfahren sowie Aushändigung des Fahrerqualifizie-
rungsnachweises
17,10
344Prüfung eines Antrags auf Anrechnung anderer abgeschlosse-
ner spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Ent-
scheidung über den Antrag (§ 2 Absatz 5, § 4 Absatz 4
BKrFQV)
7,00
345Entscheidung über die Erteilung bei Anerkennung einer Aus-
bildungsstätte nach § 9 BKrFQG, Untersagung der Ausübung
von Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG, Rücknahme oder
Widerruf der Anerkennung, einschließlich Anerkennungsurkun-
de, nach § 10 Absatz 1 und 2 BKrFQG
51,10 bis 511,00
346Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 11 Absatz 1
und 2 BKrFQG
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung
ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne aus-
reichende Entschuldigung des Inhabers der Ausbildungsstätte
am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende
geführt werden konnte.
30,70 bis 511,00

 G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des
Straßenverkehrs

 
398Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten
Maßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern
die Androhung nicht bereits selbst genannt ist
10,20
399Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maß-
nahmen können Gebühren nach den Sätzen für vergleich-
bare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind,
nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Vier-
telstunde Arbeitszeit erhoben werden.
 
400Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des
Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
Gebühr in Höhe der Gebühr für
die beantragte oder angefochtene
Amtshandlung, mindestens
jedoch 25,60 Euro; bei
gebührenfreien angefochtenen
Amtshandlungen 25,60 Euro.
Von der Festsetzung einer Gebühr
ist abzusehen, soweit durch die
Rücknahme des Widerspruchs
das Verfahren besonders rasch
und mit geringem Verwaltungs-
aufwand abgeschlossen werden
kann, wenn dies der Billigkeit
nicht widerspricht.

 H. Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)  
400aGenehmigung des festgelegten Betriebsbereichs für Kraftfahr-
zeuge mit autonomer Fahrfunktion
 
400a.1 Prüfung eines Antrags zur Genehmigung eines festgelegten Be-
triebsbereichs für den Einsatz von Kraftfahrzeugen mit autonomer
Fahrfunktion nach § 8 AFGBV einschließlich Begehung des
Betriebsbereichs, Sachverhaltsaufklärung, Abstimmung mit zu
beteiligenden Dritten, Prüfung der zugrundeliegenden Betriebs-
erlaubnis des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion sowie
Entscheidung über den Antrag hinsichtlich Erteilung, Änderung,
Verlängerung, Ablehnung oder Aufhebung, einschließlich Ein-
tragung
790,60 bis 79.060,00
400a.2Begutachtung und Prüfung von Nachträgen für einen festgeleg-
ten Betriebsbereich für bereits genehmigte festgelegte Betriebs-
bereiche sowie Nachprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen
der Genehmigung eines genehmigten festgelegten Betriebs-
bereichs
nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
49,00 bis 129,00


*)
Die Behörden im Landesbereich erheben auch die Gebühren für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen Amtshandlungen stehen.

3. Abschnitt Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung


Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
 1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis

 
 Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen
etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten Sachverstän-
digen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein.
 
401Theoretische Prüfung  
401.1für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je 11,10
 Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt,
wird nur einmal die Gebühr erhoben.
 
401.2nach § 5 FeV (Mofa 25) 4,60
401.3 Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben:  
-Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25) 7,80
- Prüfung am PC 9,90
- Einzelprüfung durch den Sachverständigen/Prüfer oder durch vom
Bewerber gesondert zu bezahlenden Gebärdendolmetscher
je angefangene Viertel-
stunde Gebühr entsprechend
Nummer 499
402Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge
der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten
Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger
Einheiten des Katastrophenschutzes
In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und
praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers
auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den
theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide
Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der prak-
tische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amt-
lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne
ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festge-
setzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden,
wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil
erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung
nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.5.1 FeV, ermäßigt sich
die Gebühr entsprechend.
 
402.1Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, A2 oder A1 136,70
402.1aPraktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge der
Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV
118,60
402.2weggefallen 
402.3Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE 109,10
402.4Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE 164,50
402.5Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E oder für eine
Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach
Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und
sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
164,50
402.6Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 164,50
402.7Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E 156,70
402.8Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM 109,10
402.9Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T 136,70

 2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

 
410Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV
Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:
- Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen
und Anlagen, die zur technischen Prüfung und zur Erstel-
lung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese
im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr
angemietet wurden;
- Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüf-
stelle entsprechend den üblichen organisatorischen Ver-
fahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines
Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens;
- Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung
der vom Antragsteller zu liefernden Unterlagen/Anlagen
durch den amtlich anerkannten Sachverständigen auf
Vollständigkeit;
- schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließ-
lich der vorgeschriebenen Anzahl von Mehrausfertigun-
gen und einer Ausfertigung für den Antragsteller;
- Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten,
die mit dem Prüf- und Bearbeitungsablauf anfallen.
 
410.1Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Schilder
2. Amtliche Kennzeichen
3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
61,00
410.2Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden
hohen Tönen
2. Abschleppeinrichtungen
3. Radabdeckungen
4. Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher Zugma-
schinen
5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse)
6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und
Fenster land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen
7. Vorstehende Außenkanten
8. Gleitschutzeinrichtungen
9. Anhänger ohne Bremsanlage
10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte
11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
153,00
410.3Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät und
Höchstgeschwindigkeit
2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
3. Rückspiegel
4. Kraftstoffbehälter aus Blech
5. Beiwagen von Krafträdern
6. Vorrichtung für Schallzeichen
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
245,00
410.4Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Sichtfeld
2. Heizungen
3. Unterfahrschutz
4. Scheibenwischer, Wascher
5. Lenkanlagen
6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
8. Türen
9. Kopfstützen
10. Bremsanlagen
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
305,00
410.5Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen
2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz)
4. Anhänger mit Bremsanlage
5. Scheiben aus Sicherheitsglas
6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
398,00
410.6Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
2. Kraftstoffverbrauch
3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung
4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen
5. Verankerung der Sicherheitsgurte
6. Stoßstangen
7. Andere Kraftfahrzeuge
8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
458,00
410.7Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)
2. Motorleistung
3. Reifenprüfung
4. Abgase von Ottomotoren Typ I
5. Abgase von Dieselmotoren
6. Verhütung von Bränden
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
550,00
410.8Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemis-
sionen)
2. Abgase von Ottomotoren Typ VI (-7 C)
3. EMV Komplettfahrzeug
4. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
714,00
411Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für
Nachträge
 
411.1Nachprüfungen
Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraft-
fahrt-Bundesamtes beträgt zwei Drittel der Grundgebühr
nach den Nummern 410.1 bis 410.8. Erfordert die Nach-
prüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahms-
weise eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder
Anlagen, können außerdem die nachgewiesenen Fremd-
kosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die
Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind.
 
411.2Nachtragsgutachten
Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu
Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/
FzTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Num-
mern 410.1 bis 410.8.
 
412Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach
den Nummern 410.1 bis 410.8, 411.1 und 411.2 abge-
golten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die
Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je ange-
fangene Viertelstunde mindestens 20,30 Euro und höchs-
tens 27,00 Euro. Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. über-
 
 schritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und
besondere Umstände den Einsatz besonders spezialisierter
Sachverständiger erfordern (z. B. Elektronikexperten). Der
Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauftrag
und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auf-
traggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüf-
gehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet.
 


413 Prüfung einzelner Fahrzeuge
Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO
oder § 13 EG-FGV1
  
Komplettfahrzeug Gutachten
nach § 21
StVZO nach
technischen
Änderungen
(§ 19
Absatz 2
StVZO)
Änderungs-
abnahme
nach § 19
Absatz 3
StVZO1
Hauptunter-
suchung
(HU) nach
§ 29 StVZO3, 4, 5, 6, 7, 8
Sicherheits-
prüfung (SP)
nach § 29
StVZO5
Voll-Gutach-
ten (GA)
nach § 21
StVZO oder
§ 13 EG-
FGV und GA
nach § 23
StVZO2, 6
Gutachten
nach § 21
StVZO auf
Grund § 16
Absatz 2
Satz 6 FZV6
123456
EuroEuroEuroEuroEuroEuro
413.1Kleinkrafträder, Fahr-
räder mit Hilfsmotor,
leichte vierrädrige
Kraftfahrzeuge,
Krankenfahrstühle
55,7034,8019,00 bis
31,80
14,30 bis
25,80
--
413.2Anhänger ohne
Bremsanlage
55,7034,8019,00 bis
31,80
14,30 bis
25,80
14,10 bis
26,10
-
413.3Krafträder65,0041,40 21,50 bis
39,50
17,60 bis
32,80
25,40 bis
38,30
-
413.4Kraftfahrzeuge oder
Anhänger mit einer
zulässigen Gesamt-
masse ...
      
413.4.1... von nicht mehr als
3,5 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1 bis
413.3 genannt
97,9064,0032,70 bis
55,30
24,90 bis
48,00
32,90 bis
51,60
27,30 bis
33,40
413.4.2... von nicht mehr als
7,5 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1 bis
413.4.1 genannt
107,0079,2042,10 bis
74,40
29,50 bis
58,50
56,00 bis
71,00
48,60 bis
60,70
413.4.3... von nicht mehr als
12 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1 bis
413.4.2 genannt
121,0093,1048,50 bis
77,60
29,50 bis
58,50
70,60 bis
89,20
54,70 bis
69,80
413.4.4... von nicht mehr als
18 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1 bis
413.4.3 genannt
134,40100,1051,70 bis
80,80
29,50 bis
58,50
76,60 bis
98,20
60,70 bis
75,80
413.4.5... von nicht mehr als
32 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1 bis
413.4.4 genannt
154,60107,0054,90 bis
83,90
29,50 bis
58,50
85,70 bis
107,30
66,80 bis
85,00
413.4.6... über 32 t, soweit
nicht unter den
Nummern 413.1 bis
413.4.5 genannt
175,80114,2058,00 bis
87,10
29,50 bis
58,50
100,90 bis
125,40
81,90 bis
103,20
1 Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
2 Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
3 Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6-Fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.
4 Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
5 Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.
6 Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).
7 Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.
8 Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem 0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden.


Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
413.5Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entspre-
chend der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung
der Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Haupt-
untersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebüh-
renrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Ge-
bühren mit 0,85.
 
413.5.1Kraftfahrzeuge - ohne Krafträder  
413.5.1.1Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffend-
rohr
23,70 bis 109,80
413.5.1.2Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffend-
rohr
13,40 bis 61,80
413.5.2Krafträder9,20 bis 27,40
413.6Gasanlagenprüfungen 
413.6.1Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Haupt-
untersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis
über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine ent-
sprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Ge-
bühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätz-
liche Gebühr erhoben
24,60
413.6.2Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO 123,20
413.6.3Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung 31,40
414Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Num-
mern 413.1 bis 413.6
1,70 Euro bis 2/3 der
Gebühr nach den Num-
mern 413.1 bis 413.6.3
415Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
werden zur Gebühr nach Nummer 413 folgende zusätzliche
Gebühren erhoben:
 
415.1Kraftomnibusse15,10 bis 33,90
415.2Taxen, Mietwagen 7,50 bis 17,00
415.3Nachprüfungen
Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem
Land bei den Gebührennummern 413 bis 415 jeweils nur
einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jewei-
ligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des
Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde
abhängig gemacht werden.
5,00 Euro bis 2/3 der
Gebühr nach Nummer 415.1
beziehungsweise 415.2
416Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke auf Grund des
§ 29
0,60
417Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Haupt-
untersuchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über
die Abgasuntersuchung nach Nummer 1.2.1.1 der
Anlage VIII StVZO
3,40
418Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 ge-
nannten Prüfungen am festgesetzten Tag nicht begonnen
oder nicht zu Ende geführt werden aus Gründen, die der
amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu
vertreten hat, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr
fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet,
ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die
höchste Gebühr vorgesehen ist. Für die Fortsetzung einer
derartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur
Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies gilt auch,
wenn die Prüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Un-
tersuchungen am festgesetzten Tag nicht beendet werden
kann.
 
419Reisekosten/Reisezeiten
Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der
Technischen Prüfstelle werden zu den Gebühren die anfal-
lenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit in den ein-
zelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie
setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche
Verkehrsmittel und den steuerrechtlichen Höchstsätzen für
Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten
müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies gilt
auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als
12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse be-
rechnet werden.
Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden
Reisezeiten wird für jede begonnene Viertelstunde eine Ge-
bühr nach Gebührennummer 499 berechnet.
 
420Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln er-
höhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesie-
gel oder Klebestempel um 0,30 Euro.
 
 3. (aufgehoben)

 
 4. Terminzuschläge

 
460Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen
Arbeitszeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden
auf die Gebühren oder den Stundensatz
- an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr
30 v. H.,
- an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr
60 v. H.,
- in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr
60 v. H.,
 
 - an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H.,
- an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H.
als Zuschlag erhoben.
 
 5. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßen-
verkehrs

 
499Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfun-
gen und Untersuchungen können Gebühren nach den
Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen
der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche
nicht bewertet sind, je angefangene Viertelstunde mindes-
tens 22,70 Euro und höchstens 30,20 Euro erhoben werden.
Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des vor-
genannten Satzes berechnet.
 



Anhang zu Gebühren-Nummer 263.1.1


Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- und Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO


1.
Die Grundgebühr für eine Entscheidung beträgt 40,00 Euro.

2.
Diese Grundgebühr erhöht sich in Abhängigkeit von den nachfolgenden Kriterien. Dabei wird für jedes einzelne Kriterium ein Erhöhungsfaktor ermittelt. Die Höhe des jeweiligen Faktors ergibt sich aus den nachfolgend festgelegten Formeln. Die Faktoren der einzelnen Kriterien können auch den Wert 0 ergeben.

a)
Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum

Wird eine Erlaubnis oder eine Genehmigung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat erteilt, berechnet sich der Faktor (fZ) für das Kriterium „Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum" wie folgt (x = die Anzahl der Monate im Einzelfall):

Zeitraum 1 bis 3 Monate fZ = 0,5 · x - 0,5

Zeitraum mehr als 3 bis 12 Monate fZ = 1/9 · x + 2/3

Zeitraum mehr als 12 bis 36 Monate fZ = 1/24 · x + 1,5.

b)
Gesamtmasse

Die Berechnung des Faktors (fM) für das Kriterium „Gesamtmasse" erfolgt nach der folgenden Formel (x = die Gesamtmasse des Fahrzeugs im Einzelfall):

Gesamtmasse 41,8 t bis 200 t: fM = 0,037926675 · x - 1,58533502

Gesamtmasse mehr als 200 t: fM = 0,01 · x + 4.

c)
Anzahl der am Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde zu beteiligenden Stellen

Die Anzahl umfasst die Summe aller am Verfahren zu beteiligenden Stellen einschließlich der des eigenen Bundeslandes.

Die Berechnung des Faktors (fB) erfolgt nach folgender Formel (x = die Summe der jeweils im Einzelfall beteiligten Stellen):

fB = 4/9 · x - 4/9.

d)
Anzahl der zu genehmigenden Fahrtwege oder Flächen oder Bereiche

Als ein Fahrtweg gilt eine zusammenhängende Strecke, die aus Last- beziehungsweise Leerfahrtanteilen (= Fahrtweganteilen) bestehen kann. Bei flächendeckenden Daueranträgen gilt die Anzahl der nach Landesrecht festgelegten Flächen beziehungsweise Bereiche. Die „Anzahl" gibt an, wie viele Fahrtwege, Flächen oder Bereiche Eingang in die Erlaubnis finden.

Die Berechnung des Faktors (fStr) erfolgt nach folgender Formel (x = die Anzahl der jeweils im Einzelfall zu genehmigenden Fahrtwege/Flächen/Bereiche):

fStr = (x - 1) / 2.

e)
Anzahl der von der Erlaubnis umfassten Fahrzeuge oder zulässigen Fahrzeugkombinationen

Werden von einer Erlaubnis mehrere Fahrzeuge umfasst beziehungsweise kann der Erlaubnisadressat mehrere Fahrzeugkombinationen für die Durchführung des Transports beziehungsweise der Transporte wählen, berechnet sich der Faktor (fF) wie folgt (x = die Anzahl der jeweils im Einzelfall von der Erlaubnis umfassten Fahrzeuge beziehungsweise zulässigen Fahrzeugkombinationen, bei mehreren zulässigen Fahrzeugkombinationen ergibt sich die Anzahl aus der Multiplikation der Zahl der Zugmaschinen mit der Zahl der Anhänger):

fF = 2/9 · x - 2/9.

f)
Anzahl der erheblichen Maßüberschreitungen

Erheblich ist eine Maßüberschreitung, wenn einer der folgenden Werte überschritten wird:

-
Länge mehr als 50,00 m

-
Breite mehr als 4,00 m

-
Höhe mehr als 4,35 m.

Der Faktor (f) wird mit folgenden festen Werten festgelegt:

ein Wert ist überschritten f = 2

zwei Werte sind überschritten f = 4

drei Werte sind überschritten f = 6.

g)
Zusätzlicher Arbeitsaufwand

Entsteht bei der Erlaubnis- beziehungsweise Genehmigungsbehörde oder bei den übrigen beteiligten Stellen zusätzlicher Aufwand, der vom Antragsteller veranlasst wurde und der nicht bereits von den Kriterien nach den Buchstaben a bis f abgedeckt ist, so ist folgender Faktor (fA) anzuwenden:

Aufwand normal fA = 0

Aufwand erhöht fA = 1

Aufwand hoch fA = 2

Aufwand sehr hoch fA = 3

Aufwand außergewöhnlich hoch fA = 4.

Das Kriterium „Zusätzlicher Arbeitsaufwand" gliedert sich in die nachfolgend aufgeführten Unterkriterien. Der höchste jeweils im Einzelfall ermittelte Aufwand ist für die Bestimmung des Faktors (fA) maßgeblich:

AufwandDefinition
aa) Antragstellung
normalÜber das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte
(VEMAGS).
hochAußerhalb von VEMAGS.
bb) Antragsdaten allgemein
normalKeine Beanstandungen. Korrekt und vollständig. Antragsdaten entsprechen
Ausnahmegenehmigung (AG) § 70 StVZO.
hochSowohl Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierun-
gen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des
Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein um-
fangreicher Abgleich erforderlich.
sehr hoch Sowohl viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzi-
sierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung
des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein
sehr umfangreicher Abgleich erforderlich.
Außergewöhnlich hoch Sowohl sehr viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder
Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veran-
lassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist
aber ein sehr umfangreicher Abgleich erforderlich.
cc) Antragsdaten Fahrweg
normalPräzise - bedürfen keiner Überarbeitung.
hochKorrektur, Ergänzung oder Präzisierung erforderlich.
sehr hoch Mitwirkung der Behörde zur Ermittlung eines geeigneten Fahrwegs erforderlich.
Außergewöhnlich hoch Besonders aufwändig, zum Beispiel durch Prüfung eines Streckenprotokolls
durch Beteiligte.
dd) Anhörverfahren
normalKeine Anhörung (keine oder geringe Überschreitung der gesetzlichen Maße).
erhöhtOhne Probleme und weitere Aktivitäten. Keine oder wenig Anpassungen und
Rückfragen notwendig.
hoch Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen
durch Anhörpartner. Einige Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwen-
dig.
sehr hoch Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen
durch Anhörpartner. Viele Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwen-
dig.
ee) Bescheiderteilung
normalBescheiderteilung ohne Anhörverfahren.
erhöhtBescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und Ordnen (Zu-
sammenfassen) der Auflagen.
hochAufwändige Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und
Ordnen (Zusammenfassen) der Auflagen (zum Beispiel Fahrwegänderungen,
Anpassung der Auflagen, Rückfragen).
sehr hoch Sehr aufwändig, da Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärun-
gen nicht unmittelbar möglich, weil etliche Korrekturen und diverse Rückfragen
mit Antragsteller und Anhörungsbehörden erforderlich sind.
Außergewöhnlich hoch Besonders aufwändig, zum Beispiel auf Grund von Festlegung ergänzender
Maßnahmen, wie Anordnungen zur Demontage von Verkehrszeichen (VZ),
Lichtzeichenanlagen, Aufstellen zusätzlicher VZ.


3.
Die Gesamtgebühr berechnet sich wie folgt:

a)
Berechnung des Gesamtfaktors

Der Gesamtfaktor für die Berechnung des Erhöhungsbetrages wird durch die Addition der unter Nummer 2 Buchstabe a bis g ermittelten Faktoren der einzelnen Kriterien ermittelt:

f = fZ + fM + fB + fStr + fF + f + fA.

b)
Berechnung des Erhöhungsbetrages

Zur Ermittlung des Erhöhungsbetrages wird der Gesamtfaktor mit der Grundgebühr von 40,00 Euro multipliziert:

Erhöhungsbetrag = f · 40,00 Euro.

c)
Berechnung der Gesamtgebühr

Die Gesamtgebühr ergibt sich aus der Addition der Grundgebühr und des Erhöhungsbetrages:

Gesamtgebühr = 40,00 Euro + Erhöhungsbetrag.

d)
Höchstgrenze

Die Gesamtgebühr darf die obere Rahmengrenze von 1.300,00 Euro nicht überschreiten. Sie ist gegebenenfalls entsprechend zu kappen.