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§ 6 - Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9290-15 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9290-15 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 6 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.
(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.
(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit
- 1.
- die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder
- 2.
- diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 29. Juni 2020 BGBl. I S. 1528 m.W.v. 4. Juli 2020
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Frühere Fassungen von § 6 GebOSt
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.07.2020 | Artikel 3 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 29.06.2020 BGBl. I S. 1528 |
aktuell vorher | 26.09.2015 | Artikel 3 Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15.09.2015 BGBl. I S. 1573 |
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell | vor 15.08.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 GebOSt
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GebOSt verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GebOSt selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1528
Artikel 3 8. FStrGÄndG Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... § 6 Absatz 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. April 2020 ...
Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 15.09.2015 BGBl. I S. 1573
Artikel 3 50. StVRÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: „§ 6 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen". b) Der bisherige Wortlaut wird ...
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern." (151) In § 6 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 ...
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