Tools:
Update via:
Änderung § 1 GebOSt vom 01.09.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 GebOSt, alle Änderungen durch Artikel 12 FZVNEV am 1. September 2023 und Änderungshistorie der GebOStHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 GebOSt a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2023 geltenden Fassung | § 1 GebOSt n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebührentarif | |
(1) 1 Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. 2 Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage). (2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9610/al180122-0.htm