(1) Für die Genehmigung von
- 1.
- Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge), die in einer oder in mehreren Stufen zur Teilnahme am Straßenverkehr konstruiert und gebaut werden, sowie
- 2.
- Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten
nach der
Richtlinie 2007/46/EG sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der
Richtlinie 2007/46/EG gelten nicht für die Typgenehmigung oder die Einzelgenehmigung folgender Fahrzeuge:
- 1.
- land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne des Kapitels 4 und Anhänger, die speziell dafür konstruiert und gebaut sind, von einer solchen Zugmaschine gezogen zu werden;
- 2.
- vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Kapitels 3;
- 3.
- Gleiskettenfahrzeuge;
- 4.
- Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur Durchführung eines speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben werden, sofern sie speziell für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden.
(3) Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung nach der
Richtlinie 2007/46/EG kann für folgende Fahrzeuge erteilt werden:
- 1.
- Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen konstruiert und gebaut sind;
- 2.
- Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Ordnungskräfte konstruiert und gebaut sind, und
- 3.
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, sofern diese Fahrzeuge in der Lage sind, die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen.
Die Anwendung der
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der
Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24) bleibt unberührt.
(4) Die Einzelgenehmigung nach der
Richtlinie 2007/46/EG kann für Fahrzeuge, die ausschließlich für Straßenrennen bestimmt sind, erteilt werden.
(5) Die Genehmigung wird dem Hersteller oder einem anderen Verfügungsberechtigten auf Antrag erteilt. Ein außerhalb des Gebietes, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, ansässiger Hersteller hat für die Zwecke dieser Verordnung einen in diesem Gebiet ansässigen Bevollmächtigten zu benennen, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt.
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 01.01.2025) ... Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typ- genehmigung (Mehrphasen-Typgenehmigung nach §§ 3 , 11, 15, 20 EG-FGV) für Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen ... EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3 , 11, 15, 20 EG-FGV) für Fahrzeugtypen ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen ... einer EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3 , 11, 15, 20 EG-FGV) für einen Fahrzeugtyp ohne Vorlage aller relevanten ...
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 31.08.2012 BGBl. I S. 1889
Artikel 1 1. GebOStÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ... „EG-Typgenehmigung" die Wörter „(Mehrphasen-Typgenehmigung nach §§ 3 , 11, 15, 20 EG-FGV)" eingefügt. 2. In der Gebührennummer 111.1.1 werden ... die Wörter „(Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3 , 11, 15, 20 EG-FGV)" eingefügt und die Angabe „2.812,00 bis 4.857,00" wird ... die Wörter „(Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3 , 11, 15, 20 EG-FGV)" eingefügt. 5. Die Gebührennummer 112.2 wird in der ...