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§ 26 - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9231-1-20 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9231-1-20 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 26 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten
(1) In den anderen Mitgliedstaaten nach
- 1.
- der Richtlinie 2007/46/EG,
- 2.
- der Richtlinie 2002/24/EG oder
- 3.
- der Richtlinie 2003/37/EG
(2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die EG-Typgenehmigung erteilt wurde, um eine Prüfung nach einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Richtlinie ersuchen. Dies gilt auch für Teile und Ausrüstungen, die nicht mit der nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG bescheinigten Autorisierung übereinstimmen.
(3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile des genehmigten Typs die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, kann es deren Veräußerung zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland für die Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen und teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung umgehend mit. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung von Fahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind die betreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in den Verkehr gekommen, kann die Zulassungsbehörde nach § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verfahren. Verbote oder Beschränkungen für neue Fahrzeuge dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
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