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§ 34 - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9231-1-20 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9231-1-20 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 34 Überwachung der anerkannten Stellen
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die Erfüllung der Anerkennungskriterien, die Einhaltung der Nebenbestimmungen und die Beachtung der mit der Anerkennung verbundenen Pflichten bei den nach § 30 Absatz 1 benannten Technischen Diensten überprüfen oder überprüfen lassen. Gegebenenfalls haben Technische Dienste dies auch für die von ihnen zu beaufsichtigenden Prüfungen sicherzustellen. Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der anerkannten Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat die Maßnahmen zu ermöglichen. Technische Dienste der Kategorie B nach Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG haben dies auch für die Einrichtungen des Herstellers oder des Dritten sicherzustellen, in denen die zu beaufsichtigenden Prüfungen stattfinden.
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