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§ 35 - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)

V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9231-1-20 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 35 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 35 EG-FGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2012Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2012 BGBl. I S. 2232

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 EG-FGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 EG-FGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-FGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Artikel 4 FZVuaÄndV Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
... die Wörter „und Akkreditierung" gestrichen. b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 (aufgehoben)". 2. § 16 ... b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 (aufgehoben)". 2. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) ... Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „nach § 35 " gestrichen. b) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das ... b) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35 " durch die Wörter „die Akkreditierungsstelle" ersetzt. 3. § ... 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „nach § 35 " gestrichen. bb) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das ... bb) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35 " durch die Wörter „die Akkreditierungsstelle" ersetzt. b) In ... Kapitel 6 werden die Wörter „und Akkreditierung" gestrichen. 5. § 35 wird ...