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§ 35 - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9231-1-20 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9231-1-20 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 35 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 4 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 19. Oktober 2012 BGBl. I S. 2232 m.W.v. 1. November 2012
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Frühere Fassungen von § 35 EG-FGV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2012 | Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19.10.2012 BGBl. I S. 2232 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 EG-FGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 EG-FGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EG-FGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Artikel 4 FZVuaÄndV Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
... die Wörter „und Akkreditierung" gestrichen. b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 (aufgehoben)". 2. § 16 ... b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 (aufgehoben)". 2. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) ... Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „nach § 35 " gestrichen. b) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das ... b) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35 " durch die Wörter „die Akkreditierungsstelle" ersetzt. 3. § ... 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „nach § 35 " gestrichen. bb) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das ... bb) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35 " durch die Wörter „die Akkreditierungsstelle" ersetzt. b) In ... Kapitel 6 werden die Wörter „und Akkreditierung" gestrichen. 5. § 35 wird ...
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